Kollision von Domain-Namen

Bei der Domain-Registrierung gilt in der Regel der Prioritätsgrundsatz, wer also zuerst kommt, mahlt zuerst.

Es gibt nur einige Ausnahmefälle, in denen Rechte Dritter dem Prioritätsgrundsatz vorgehen:

  • Ist die gewählte Domain bereits besetzt, sollte man zuerst prüfen, ob eigene Rechte an dem gewählten Namen bestehen (Namensrecht, Markenschutz). Wenn das der Fall ist, kann es aber immer noch sein, dass auch demjenigen, der die Domain bereits besetzt, ein Recht zusteht. Denn auch hier gilt das Prioritätsprinzip: Wer den Firmennamen zuerst beim Handelsregister oder als Marke beim Patentamt eingetragen hat, besitzt die besseren Rechte.
  • Kollidieren bürgerliche Namen (zum Beispiel Schmidt, Müller), haben beide Parteien daran ein Namensrecht. Sie stehen gleichberechtigt gegenüber. Hier wird man sich darauf einigen müssen, den Domain-Namen durch weitere Unterscheidungsmerkmale aufzuteilen, also zum Beispiel M-Schmidt.de und S-Schmidt.de.
  • Anders ist es, wenn der Name bereits so bekannt ist, dass jeder Internet-Nutzer dahinter eine bestimmte Adresse vermutet. Im Fall "Krupp.de" zum Beispiel haben die Richter entschieden, dass der Domain-Name dem Stahlriesen Krupp und nicht dem Inhaber der gleichnamigen Agentur Krupp zusteht, weil diese Bezeichnung sich im allgemeinen Geschäftsverkehr bereits als Synonym für das Industrieunternehmen durchgesetzt hatte (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.1998, Aktenzeichen: 4 U 135/97).

Die Verwendung des eigenen Namens als Domain-Name müssen gleichnamige Namenskonkurrenten also grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt auch für Städte und Gemeinden, deren Bezeichnung von einer gleichnamigen Privatperson benutzt wird. Hier gilt ebenfalls der Grundsatz der Priorität der Registrierung. Anders kann dies nur bei überragender Verkehrsgeltung der Bezeichnung der Gemeinde sein, die aber bei einer nur regionalen Bedeutung des Namens der Kommune nicht anzunehmen ist (Urteil des Landgerichts Coburg vom 13.06.2001, Aktenzeichen: 12 O 284/01; Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.12.2003, Aktenzeichen: 5 S 651/03).

Rechtstipp: Wer ältere oder ranghöhere Rechte besitzt, hat die Möglichkeit, denjenigen, der die Domain angemeldet hat, zunächst abzumahnen, damit er die Domain freigibt. Lässt er sich nicht darauf ein, sollte man rechtliche Beratung hinzuziehen. Denn auf einen Rechtsstreit sollte man es nur mit fachkundiger Unterstützung ankommen lassen.

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