Domain-GrabbingDie Vergabe von Domain-Namen nach dem Prioritätsprinzip brachte ein Phänomen mit sich: Es entwickelte sich ein lukrativer Handel mit den Internetadressen. Wer schnell genug war, hatte bereits den Namen eines bekannten Unternehmens als eigene Domain reserviert und hoffte auf eine großzügige Ablösesumme, wenn das Unternehmen den Namen für sich beanspruchen wollte (so genanntes "Domain-Grabbing"). Dem wurde ein Riegel vorgeschoben: Die DENIC nimmt seit Längerem keine langfristigen Reservierungen mehr an. Wer einen Domain-Namen beantragt, muss ihn in kürzester Zeit auch registrieren lassen. Sobald eine Domain registriert ist, also benutzt wird, kann derjenige, der bereits Rechte an der Bezeichnung besitzt, von demjenigen, der die Domain blockiert, verlangen, dass er sie wieder freigibt. Es kommt also in diesem Fall nicht mehr darauf an, wer zuerst da war, sondern allein darauf, wer sich auf Wettbewerbs-, Namens- und Markenrechte berufen kann. Rechtstipp: Der Kauf und Verkauf von Domains ist grundsätzlich zulässig, solange dabei nicht Namens- oder Kennzeichnungsrechte Dritter oder sonstige Rechte verletzt werden. Bieten Sie deshalb nur solche Domain-Namen zum Kauf an, die nicht gegen die Goldenen Domain-Regeln verstoßen. Hat sich jedoch jemand eine Domain sichern lassen und nutzt sie nicht und hat er auch nicht vor sie zu nutzen, so kann gegenüber der DENIC ein Anspruch auf Aufhebung der Registrierung des bisherigen Inhabers bestehen. Dieses "Blockieren" kann nämlich das kartellrechtliche Behinderungsverbot verstoßen. (Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.10.1998, Aktenzeichen: 2/06 O 283/98). Rechtstipp: Füllen Sie Ihre Homepage mit Inhalten. Dadurch können Sie verhindern, dass die Aufhebung der Registrierung beantragt wird. Außerdem erzielt eine bestehende Internetseite in der Regel einen höheren Preis als der Domain-Name alleine.
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