Schutz der eigenen Domain

Für gewerbliche Nutzer ist es in der Regel zu empfehlen, den eigenen Domain-Namen einen Markenschutz zu unterziehen, zumindest, wenn es sich um einen Fantasiebegriff handelt. Nur so kann verhindert werden, dass die Domain von einem anderen als Marke geschützt wird und die Domain wieder freigegeben werden muss.

Eine Marke muss nicht immer aus einem Wort bestehen. Das Patentamt schützt als Marke alle Zeichen, die eine Unterscheidung vom Konkurrenzangebot ermöglichen.
Dazu zählen insbesondere:

  • Wörter und Personennamen (Wortmarke):
    Hierunter fallen einzelne Wörter, Wortkombinationen oder Werbeslogans, etwa "Persil", "Coca-Cola", "Leicht & Flockig" oder "Nicht immer, aber immer öfter". Auch Vornamen und Familiennamen sind als Marke verwendbar. In diesem Fall tritt zum Markenschutz das Namensrecht oder - falls der Name in der Firma enthalten ist - firmenrechtlicher Schutz hinzu.
  • Buchstaben:
    Auch Buchstabenkombinationen, Abkürzungen und Monogramme können zur Marke werden. Beispiele: "ZDF", "AEG".
  • Zahlen:
    Wer 007 hört, denkt an Herrn Bond - denn auch Zahlenkombinationen haben Unterscheidungskraft.

Im Übrigen ist ein Markenschutz nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen bestehen:

  • Unterscheidungskraft:
    "Schwache" Marken haben keine Chance, denn sie heben sich nicht von der Menge ab. Das Patentamt verlangt, dass die gewählte Bezeichnung zumindest als Betriebshinweis verstanden werden muss. Anpreisungen wie "cool" oder "super" reichen hierfür nicht aus. Auch bloße Schlagworte wie zum Beispiel "happy" oder "Information" haben keine Unterscheidungskraft.
  • keine beschreibende Domain:
    Rein beschreibende Worte müssen für Mitbewerber auf dem Markt freigehalten werden. So kann zum Beispiel ein Möbelhersteller nicht das Wort "Kleiderschrank" für sich als Marke beanspruchen, da auch andere Möbelhersteller ihr Produkt so umschreiben müssen. Dasselbe dürfte beispielsweise für "Autositze" oder "Kinofilme" gelten.
  • keine Verwechslungsgefahr:
    Ältere Marken, mit denen die neue Marke leicht zu verwechseln wäre, haben Vorrang. Eine neue Marke kann also dann nicht eingetragen werden, weil ein Schutzhindernis entgegensteht.

Der Antrag zur Markenanmeldung beim Patentamt muss die Bezeichnung der Marke enthalten sowie Angaben darüber, welche Waren oder Dienstleistungen unter diesem Begriff geschützt werden sollen. Nach einer Woche erteilt das Patentamt eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen. Vom Anmeldetag an hat die Marke Priorität, sodass kein anderer dieselbe Marke nachträglich anmelden kann. Nach drei Monaten wird die Marke im Markenregister eingetragen und ist für zehn Jahre geschützt. Eine Verlängerung für jeweils weitere zehn Jahre ist jederzeit möglich. Ein Markenschutz ist ab 290 Euro zu haben.

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