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Schutz der eigenen Domain
Für gewerbliche Nutzer ist es in der Regel zu empfehlen, den eigenen
Domain-Namen einen Markenschutz zu unterziehen, zumindest, wenn es sich
um einen Fantasiebegriff handelt. Nur so kann verhindert werden, dass
die Domain von einem anderen als Marke geschützt wird und die Domain wieder
freigegeben werden muss.
Eine Marke muss nicht immer aus einem Wort bestehen. Das Patentamt schützt
als Marke alle Zeichen, die eine Unterscheidung vom Konkurrenzangebot
ermöglichen.
Dazu zählen insbesondere:
- Wörter und Personennamen (Wortmarke):
Hierunter fallen einzelne Wörter, Wortkombinationen oder Werbeslogans,
etwa "Persil", "Coca-Cola", "Leicht & Flockig" oder "Nicht immer, aber
immer öfter". Auch Vornamen und Familiennamen sind als Marke verwendbar.
In diesem Fall tritt zum Markenschutz das Namensrecht oder - falls der
Name in der Firma enthalten ist - firmenrechtlicher Schutz hinzu.
- Buchstaben:
Auch Buchstabenkombinationen, Abkürzungen und Monogramme können zur
Marke werden. Beispiele: "ZDF", "AEG".
- Zahlen:
Wer 007 hört, denkt an Herrn Bond - denn auch Zahlenkombinationen haben
Unterscheidungskraft.
Im Übrigen ist ein Markenschutz nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen
bestehen:
- Unterscheidungskraft:
"Schwache" Marken haben keine Chance, denn sie heben sich nicht von
der Menge ab. Das Patentamt verlangt, dass die gewählte Bezeichnung
zumindest als Betriebshinweis verstanden werden muss. Anpreisungen wie
"cool" oder "super" reichen hierfür nicht aus. Auch bloße Schlagworte
wie zum Beispiel "happy" oder "Information" haben keine Unterscheidungskraft.
- keine beschreibende Domain:
Rein beschreibende Worte müssen für Mitbewerber auf dem Markt freigehalten
werden. So kann zum Beispiel ein Möbelhersteller nicht das Wort "Kleiderschrank"
für sich als Marke beanspruchen, da auch andere Möbelhersteller ihr
Produkt so umschreiben müssen. Dasselbe dürfte beispielsweise für "Autositze"
oder "Kinofilme" gelten.
- keine Verwechslungsgefahr:
Ältere Marken, mit denen die neue Marke leicht zu verwechseln wäre,
haben Vorrang. Eine neue Marke kann also dann nicht eingetragen werden,
weil ein Schutzhindernis entgegensteht.
Der Antrag zur Markenanmeldung beim Patentamt muss die Bezeichnung der
Marke enthalten sowie Angaben darüber, welche Waren oder Dienstleistungen
unter diesem Begriff geschützt werden sollen. Nach einer Woche erteilt
das Patentamt eine Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen.
Vom Anmeldetag an hat die Marke Priorität, sodass kein anderer dieselbe
Marke nachträglich anmelden kann. Nach drei Monaten wird die Marke im
Markenregister eingetragen und ist für zehn Jahre geschützt. Eine Verlängerung
für jeweils weitere zehn Jahre ist jederzeit möglich. Ein Markenschutz
ist ab 290 Euro zu haben.
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