Was sind Werbungskosten?Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit dürfen von den Einnahmen, etwa dem Arbeitslohn, abgezogen werden. Durch den Ansatz von Werbungskosten wird ein Nettoprinzip bei der Einkommensteuer angewendet, wonach nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben besteuert wird. Unter Aufwendungen versteht der Fiskus Vermögensabflüsse, die im Rahmen einer der gesetzlichen Einkunftsarten eintreten und eine Vermögensminderung bewirken. Auch Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter sind – im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung – Werbungskosten. Vermögensänderungen durch Vermögensverlust oder Wertminderung sind keine Werbungskosten, sie können höchstens im Rahmen eines Spekulationsgeschäftes berücksichtigt werden. Vergebliche oder erfolglose Aufwendungen sind Werbungskosten, wenn sie mit den Einkünften in Zusammenhang stehen. Dabei gilt: Kosten kann grundsätzlich nur derjenige Arbeitnehmer abziehen, dem die Aufwendungen persönlich entstanden sind. Werden Aufwendungen vom gemeinsamen Konto der Ehegatten gezahlt, schaut das Finanzamt nicht so genau hin. Hier gilt die Zahlung als für den Partner geleistet, der den Betrag schuldet. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der sie gehören. Bezieht beispielsweise ein Arbeitnehmer zusätzlich noch Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Dozent, muss er etwa die Kosten für Fachliteratur genau zuordnen und sonstige Auswendungen im Schätzungswege trennen (BFH vom 10.6.2008, VIII R 76/05, BStBl 2008 II S. 937). Sind Aufwendungen zum Teil beruflich und zum Teil privat veranlasst, wendet das Finanzamt grundsätzlich das Aufteilungsverbot an. Im Klartext: Solche gemischten Kosten sind in vollem Umfang nicht abziehbar. Dies hat zur Folge, dass auch der berufliche Teil der Aufwendungen bei der Steuerrechnung entfällt. Diese Auffassung des Fiskus gilt nicht nur für Repräsentationskosten, sondern erfasst grundsätzlich sämtliche Kosten, die zugleich den beruflichen Bereich und den privaten Bereich berühren. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn der Privataspekt unbedeutend ist. Hierbei können Steuerzahler von einer Zehn-Prozent-Grenze ausgehen. Hinweis: Sogar gemischt beruflich und privat veranlasste Aufwendungen lassen sich jetzt in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Anteile aufteilen. Denn nach einem am 13. Januar 2010 veröffentlichten Grundsatzbeschluss vom Großen Senat des BFH dürfen Aufwendungen für eine Reise bei sowohl beruflichem bzw. betrieblichem als auch privatem Anlass jetzt grundsätzlich auch in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie nicht abziehbare Lebensführungsaufwendungen aufgeteilt werden (BFH vom 21.9.2009, GrS 1/06). Dies lässt sich aber auch über die Reisekosten hinaus verwenden, sofern klar erkennbar ist, welche Aufwendungen privat und welche beruflich veranlasst sind. Arbeitnehmer können frei entscheiden, welche Aufwendungen für den Beruf sachgerecht und angemessen sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber Anschaffungen verlangt oder sie aus freien Stücken etwa ein Fachbuch kaufen. Das Finanzamt verlangt nicht, dass der Aufwand notwendig, zweckmäßig oder üblich ist. Maßgebend ist nur der Bezug zum Job. Es ist ohne Bedeutung, aus welchen Mitteln Angestellte die Aufwendungen bestreiten. Denn auch wenn sie einen Kredit zur Zahlung vom Arbeitsmitteln einsetzen, können sie diese – nebst den Schuldzinsen – geltend machen. Voraussetzung für den Ansatz von Werbungskosten ist nur, dass tatsächlich Kosten entstehen. Die gleiche Sichtweise gilt, wenn beruflicher Aufwand aus geschenkten oder geerbten Geldern bezahlt wird. Werbungskosten sind nur in dem Jahr absetzbar, in dem sie gezahlt wurden. Auf die Fälligkeit und den Zeitraum, auf den sie entfallen, kommt es nicht an.
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