Vorweggenommene WerbungskostenWerbungskosten können bereits vor oder mit Beginn der auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit anfallen. Es ist nicht erforderlich, dass bereits Lohn gezahlt wird. Deshalb ist auch vorab entstandener Aufwand absetzbar, als vorweggenommene Werbungskosten. Hierzu gehören etwa die Bewerbungskosten, und zwar auch dann, wenn Sie sich während der Jobsuche noch in Ausbildung befinden. Es spielt dabei keine Rolle, ob später tatsächlich Einnahmen erzielt werden, lediglich die Absicht und der sachliche Zusammenhang müssen klar erkennbar sein. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fortbildungskosten eines Arbeitslosen oder Kosten für Bewerbung und Vorstellungsgespräche im Bemühen um eine neue Arbeitsstelle. Diese Kosten können auch dann steuermindernd wirken, wenn sie in einem Zeitraum anfallen, in dem man keine Einnahmen erzielt und damit keine Einkommensteuer zahlen muss. In diesem Fall können sie in der Anlage N der Einkommensteuererklärung angegeben werden und im Wege des Verlustabzugs in das Vorjahr zurückgetragen oder für das Folgejahr aufgespart werden. Tipp:
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