Aufwand für die Geldanlage ab 2009

Der Ansatz der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ist unter dem System der Abgeltungsteuer grundsätzlich gem. § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Dabei wird verfassungsrechtlich bedenkliches Konfliktpotential geschaffen, indem erwerbsbedingte Aufwendungen einer gesamten Einkunftsart generell vom Abzug ausgeschlossen sind. Das Verbot des Werbungskostenabzugs gilt grundsätzlich seit Neujahr 2009 in Bezug auf die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG.

Tipp:
In der Steuererklärung 2008 können letztmalig Werbungskosten abgezogen werden. Maßgebend ist das Abflussprinzip. Sofern Zahlungen bis Ende Januar 2009 erfolgt waren, können die Aufwendungen noch als Werbungskosten für 2008 abgesetzt werden. Die Verwaltung verlängert insoweit die Zehn-Tages-Regel für wiederkehrende Ausgaben in § 11 EStG für im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung anfallende Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004). Dabei zählen die Kosten für die Aktienanlage sogar in voller Höhe.

Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (Transaktionskosten wie Bankspesen und Maklercourtage, Ausgabeaufschlag bei Fonds, Limitgebühren) mindern die unter § 20 Abs. 2 EStG fallenden Verkaufsgewinne und erhöhen Verluste, und dies beim An- und Verkauf.

Hinweise:
Ausnahmen von der Regel des Werbungskostenverbots sind jedoch:

  • Im Investmentfonds anfallende Kosten sind 2009 nach denselben Grundsätzen wie zuvor zu berücksichtigen. Sie mindern also zumindest anteilig die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einnahmen.
  • Die bei einer Kapitallebensversicherung für Vertrieb, Werbung und Verwaltung abgezogenen Beträge wirken sich insoweit auch 2009 mindernd aus, also sie nicht zu anschließend steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen führen.
  • Negative Einnahmen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind von den positiven Einnahmen abzuziehen. Hierzu zählen etwa bezahlte Stückzinsen bei Anleihen sowie Zwischengewinne bei Fonds. Vorteil: Sie sind 2009 nicht vom Wegfall des Werbungskostenabzugs betroffen.
  • Sofern die privaten Kapitaleinnahmen gem. § 32d Abs. 2 EStG weiterhin der individuellen Progression unterliegen, bleibt der Werbungskostenabzug mit Ausnahme der Kapitallebensversicherung und der Günstiger-Prüfung erhalten.
  • Das Verbot des Werbungskostenabzugs gilt grundsätzlich ab dem 1.1.2009 in Bezug auf die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG. Sofern Wertpapierverkäufe aufgrund der Übergangsregel noch nach § 23 EStG erfasst werden, bleiben die Abzugsregeln für den Aufwand unverändert.

 

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chlossen sind. Das Verbot des Werbungskostenabzugs gilt grundsätzlich seit Neujahr 2009 in Bezug auf die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG.

Tipp:
In der Steuererklärung 2008 können letztmalig Werbungskosten abgezogen werden. Maßgebend ist das Abflussprinzip. Sofern Zahlungen bis Ende Januar 2009 erfolgt waren, können die Aufwendungen noch als Werbungskosten für 2008 abgesetzt werden. Die Verwaltung verlängert insoweit die Zehn-Tages-Regel für wiederkehrende Ausgaben in § 11 EStG für im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung anfallende Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004). Dabei zählen die Kosten für die Aktienanlage sogar in voller Höhe.

Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (Transaktionskosten wie Bankspesen und Maklercourtage, Ausgabeaufschlag bei Fonds, Limitgebühren) mindern die unter § 20 Abs. 2 EStG fallenden Verkaufsgewinne und erhöhen Verluste, und dies beim An- und Verkauf.

Hinweise:
Ausnahmen von der Regel des Werbungskostenverbots sind jedoch:

  • Im Investmentfonds anfallende Kosten sind 2009 nach denselben Grundsätzen wie zuvor zu berücksichtigen. Sie mindern also zumindest anteilig die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einnahmen.
  • Die bei einer Kapitallebensversicherung für Vertrieb, Werbung und Verwaltung abgezogenen Beträge wirken sich insoweit auch 2009 mindernd aus, also sie nicht zu anschließend steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen führen.
  • Negative Einnahmen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind von den positiven Einnahmen abzuziehen. Hierzu zählen etwa bezahlte Stückzinsen bei Anleihen sowie Zwischengewinne bei Fonds. Vorteil: Sie sind 2009 nicht vom Wegfall des Werbungskostenabzugs betroffen.
  • Sofern die privaten Kapitaleinnahmen gem. § 32d Abs. 2 EStG weiterhin der individuellen Progression unterliegen, bleibt der Werbungskostenabzug mit Ausnahme der Kapitallebensversicherung und der Günstiger-Prüfung erhalten.
  • Das Verbot des Werbungskostenabzugs gilt grundsätzlich ab dem 1.1.2009 in Bezug auf die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG. Sofern Wertpapierverkäufe aufgrund der Übergangsregel noch nach § 23 EStG erfasst werden, bleiben die Abzugsregeln für den Aufwand unverändert.

 

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Zuletzt geändert am 22.02.2010

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