Zahlung der Werbungskosten durch Dritte

Der BFH hatte entschieden, dass Aufwendungen auch dann bei den Einkünften abziehbar sind, wenn sie von einem Dritten bezahlt werden und er die Leistungen zuvor auch selbst in Auftrag gegeben hatte (BFH vom 15.1.2008, IX R 45/07, BStBl 2008 II S. 572 und 15.11.2005, IX R 25/03, BStBl 2006 II S. 623). Werbungskosten sind nämlich von demjenigen abzuziehen, durch den sie veranlasst sind. Dabei ist unerheblich, wenn ein Dritter in seinem Namen mit Handwerkern Verträge abschließt und die auf ihn lautenden Rechnungen bezahlt. Steuerlich wird das so gesehen, als würde im ersten Schritt Geld geschenkt, um damit Werbungskosten zu bezahlen. Ob das erst über einen Umweg oder direkt vom Schenkenden aus erfolgt, ist unerheblich.

Die Verwaltung folgt der Auffassung des BFH, wonach Aufwendungen auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn sie von einem Dritten bezahlt werden und dieser den Werkvertrag zuvor auch im seinem eigenen Namen abgeschlossenen hatte (BMF-Schreiben vom 7.7.2008, IV C 1 - S 2211/07/10007, BStBl 2008 I S. 717). Dies wird nun in allen offenen Fällen angewendet.

Beim abgekürzten Vertragsweg handelt es sich um einen Vorgang, der innerhalb der Familie nicht unüblich ist. Die Eltern beauftragen einen Handwerker, am Mietshaus eines Kindes Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Anschließend bezahlen sie auch die Rechnung. Sie können steuerlich mangels Einkünften keine Kosten geltend machen. Das Kind als Vermieter wiederum bestreitet damit eigenen Aufwand, so dass seine Leistungsfähigkeit dadurch gemindert wird. Also wird steuerlich gesehen im ersten Schritt Geld geschenkt, um damit Werbungskosten zu bezahlen. Ob das erst über einen Umweg oder direkt vom Schenkenden aus erfolgt, ist unerheblich. Denn der Vermieter macht seinen eigenen Aufwand als Werbungskosten geltend und nicht die Zahlungsverpflichtung eines Dritten.

Hinweis:
Grundsätzlich wird die Beauftragung über Dritte steuerlich nicht mehr anders behandelt, als wenn zuerst Geld verschenkt wird und Hausbesitzer oder Arbeitnehmer Erhaltungsmaßnahmen oder Arbeitsmittel anschließend mit diesen Mitteln selbst zahlen. Das gilt aber nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa

  • Kreditverbindlichkeiten,
  • Miet- und Pachtverträge,
  • Sonderausgaben (Hier ist lediglich bei zusammenveranlagten Ehepaaren die Person des Leistenden unerheblich (R 10.1 EStR)) und
  • Außergewöhnliche Belastungen.

Tipp:
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist jedoch der sog. verkürzte Zahlungsweg, also die Rechnungsbegleichung durch Dritte begünstigt. Zahlen also z.B. die Eltern die Rechnung des Handwerkers, der am Einfamilienhaus ihres Kindes tätig war, kann der Nachwuchs den Aufwand absetzen (BMF- Schreiben vom 15.2.2010, IV C 4 - S 2296-b/07/0003).

Einfacher sieht es bei Bargeschäften des täglichen Lebens aus, die zu Werbungskosten führen. Hier werden weder strenge Kriterien noch eine Unterscheidung zwischen abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweg ankommen. Bei Alltagsgeschäften ist dem Vertragspartner die Person des Leistenden gleichgültig. Daher spielt hierbei keine Rolle, ob der Dritte eine Bargeldschenkung vornimmt oder gleich für Rechnung des Begünstigten zahlt. Dabei ist unerheblich, ob der Empfänger überhaupt den Namen des Auftragsgebers erfährt.

Beispiel:
Der Vater kauft für seine Tochter im Supermarkt ein neues Regal für das heimische Arbeitszimmer. Hier liegt ein Alltagsgeschäft vor, so dass Werbungskosten abzugsfähig sind. Die gleichen Auswirkungen ergeben sich, wenn es sich um eine vermietete Wohnung handelt und der Vater beispielsweise Tapeten für die Mietimmobilie kauft.

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