Werbungskosten-PauschbetragJeder Euro, den Angestellte über die Anlage N an Kosten geltend machen, senkt prinzipiell die Steuerlast. Dabei lohnt die Mühe, Belege zu sammeln und geltend zu machen, aber erst bei einer Gesamtsumme von 921 Euro im Jahr. Denn 920 Euro bekommen Arbeitnehmer bereits mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag abgegolten. Auf diese Pauschale haben Berufstätige einen gesetzlichen Anspruch, auch wenn ihre tatsächlichen Kosten nur gering sind (BFH vom 10.6.2008, VIII R 76/05, BStBl 2008 II S. 937). Diesen Werbungskosten-Pauschbetrag setzt das Finanzamt also auch dann automatisch an, wenn Angestellte keinerlei Ausgaben hatten. Allerdings wird der Pauschbetrag nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn auch steuerpflichtiger Lohn in entsprechender Höhe deklariert wird. Denn negative Einkünfte dürfen durch den pauschalen Abzug nicht entstehen. Unerheblich ist hingegen, ob das gesamte Jahr über Einkünfte bezogen werden oder nur zeitweilig. Der Pauschbetrag wird nicht gekürzt. Minuseinkünfte sind nur durch tatsächliche Aufwendungen möglich. Hatten Sie keine oder nur geringe Lohneinnahmen, können Sie die Einkünfte mit entsprechenden Werbungskosten unter die Nulllinie drücken. Das gelingt bereits mit einem Euro, sofern in dem Jahr – beispielsweise durch vorweggenommene Kosten – überhaupt kein Gehalt gezahlt wurde. Erfahrungsgemäß wird dieser Pauschbetrag schneller überschritten als man denkt. Daher ist es sinnvoll, sich bereits vor Jahresbeginn über absetzbare Werbungskosten zu informieren und im Jahresverlauf Belege und Nachweise zu sammeln, die die tatsächlich entstandenen Werbungskosten dokumentieren. Hinweis:
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