Ratschläge zu den Werbungskosten?

Ihre Aufwendungen müssen Sie grundsätzlich durch Belege oder Vertragsunterlagen nachweisen. Die einzelnen Rechnungen müssen dabei Zahlungsempfänger, Betrag, Zweck und Datum der Zahlung enthalten. Fehlt die eine oder andere Unterlage, können Sie sich mit einem Eigenbeleg helfen. Sofern der glaubhaft ist, hat das Finanzamt keine Einwände und akzeptiert die Kosten. Problematisch wird es zumeist bei Fachliteratur. Hier verlangen die Beamten die Angabe von Titel sowie Autor und neu jetzt auch den Zahlungsnachweis.

In einigen Fällen brauchen Sie überhaupt keine Kosten nachzuweisen. Das gilt etwa für die Fahrt zur Arbeit. Hier müssen Sie beim Pkw gar keine und bei anderen Verkehrsmittel nur Aufwendungen auflisten, wenn diese mehr als 4.500 Euro betragen. Kosten für Porto und Büromaterial von etwa 50 Euro pro Jahr wird das Finanzamt wohl auch ohne oder per Eigenbeleg akzeptieren. Dasselbe gilt für Kontoführungsgebühren von 16 Euro oder Arbeitsmittel von 110 Euro.

Tipp:
Sorgen Sie bereits zu Jahresbeginn mit einer peniblen Sammlung von Rechnungen dafür, dass Sie die Grenze von 920 € überschreiten. So zählt beispielsweise auch die Fahrt in die City, um einen neuen Schreibtisch zu kaufen, zu den Werbungskosten. Oder die Telefonate, die von zu Hause oder vom Urlaubsort aus mit Chef oder Kunden geführt werden. Bei detaillierter Auflistung kommen über das gesamte Jahr gesehen sicherlich einige hundert Euro zusammen. Die Summe dieser Kleinstbeträge macht sich zusammen mit der Entfernungspauschale steuerlich schon bezahlt.

Lukrative Mehrarbeit kommt auf Arbeitnehmer zu, wenn sie einen Firmenwagen nutzen oder oft auf Dienstreisen gehen. Denn mittels Fahrtenbuch können sie in vielen Fällen den steuerpflichtigen Privatanteil für das Fahrzeug senken. Und erstattet der Arbeitgeber nicht alle Kosten anlässlich von Dienstreisen, können sie die Differenz über die Steuererklärung geltend machen. Das gilt beispielsweise für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die nur Erstattungen unterhalb der steuerlichen Pauschalen erhalten.

Wollen Arbeitnehmer nicht immer bis zum Ablauf eines Arbeitsjahres warten, um Ihre Werbungskosten geltend zu machen, sollten sie sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dann wirken sich die Kosten wie etwa die Fahrt zur Arbeit bereits monatlich positiv auf ihren Nettolohn aus. Allerdings erhalten sie dann nachträglich über den Steuerbescheid keine oder nur eine geringe Erstattung.

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