Aktuelle RechtstendenzenAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 1, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG). Durch das Steueränderungsgesetz gibt sich hiervon über §§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2 EStG nur noch die Ausnahme, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (qualitativer Mittelpunkt). Dann dürfen die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Hierdurch kommen nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Nutzen Beschäftigte das Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit oder steht außer dem heimischen Büro kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, durften sie bis 2006 noch 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Die hierdurch begünstigten Berufsgruppen wie etwa Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Versicherungsmakler, Lehrer oder Dozenten gehen jetzt wie viele andere Angestellte oder Selbstständige leer aus. Denn die beiden Ausnahmen bis 2006 wurden gestrichen,
Doch jetzt gibt es ernsthafte Zweifel an dieser Kürzung, das Bundesverfassungsgericht muss sich sogar mit diesem Sachverhalt beschäftigen. Aus diesem Grund setzten die Finanzämter Steuerbescheide in Bezug auf das Arbeitszimmer nur noch vorläufig fest und gewähren Auf Antrag sogar die Aussetzung der Vollziehung. Das FG Münster (8.5.2009, 1 K 2872/08 E) stuft die Kürzung beim häuslichen Arbeitszimmer seit 2007 wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise als verfassungswidrig ein und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist der Fall unter Az. 2 BvL 13/09 bereits anhängig. Der BFH äußert ebenfalls ernstliche Zweifel daran, ob das ab 2007 geltende Verbot in Hinsicht auf Lehrer verfassungsgemäß ist (25.8.2009, VI B 69/09, BStBl 2009 II S. 826). Zwar liegt der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule. Dennoch sind die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen, weil dieser Berufsgruppe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hinweise:
richtet und alternativ eine der beiden Voraussetzungen nach der Rechtslage vor 2007 vorliegen:
Allerdings sind die Erfolgsaussichten nicht ganz so hoch wie bei der gekürzten Entfernungspauschale. Es könnte nämlich durchaus zulässig sein, die Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung zu beschränken, weil Wohnen privat und die Abgrenzung zur privaten Lebenssphäre sehr streitanfällig ist. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann daher die Einschränkung als akzeptabel eingestuft werden. Das sehen auch das FG Rheinland-Pfalz (17.2.2009, 3 K 1132/07, EFG 2009, 651, Revision unter VI R 13/09) und das FG Berlin-Brandenburg (19.12.2007, 1 K 3467/03 B, Revision unter VIII R 4/09) so. Sie erkennen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, weil der Verwaltung nur eine eingeschränkte Nachprüfung der konkreten Nutzung möglich ist und sich die Kürzung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt.
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