Aktuelle Rechtstendenzen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 1, § 9 Abs. 5 S. 1 EStG). Durch das Steueränderungsgesetz gibt sich hiervon über §§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2 EStG nur noch die Ausnahme, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (qualitativer Mittelpunkt). Dann dürfen die Kosten steuerlich berücksichtigt werden.

Hierdurch kommen nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Nutzen Beschäftigte das Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit oder steht außer dem heimischen Büro kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, durften sie bis 2006 noch 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Die hierdurch begünstigten Berufsgruppen wie etwa Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Versicherungsmakler, Lehrer oder Dozenten gehen jetzt wie viele andere Angestellte oder Selbstständige leer aus. Denn die beiden Ausnahmen bis 2006 wurden gestrichen,

  • Der Raum ist zwar nicht Mittelpunkt der Tätigkeit, wird er aber zu mehr als der Hälfte für Job oder Betrieb genutzt.
  • Es steht außer dem Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, was beispielsweise auf Lehrer zutraf.

Doch jetzt gibt es ernsthafte Zweifel an dieser Kürzung, das Bundesverfassungsgericht muss sich sogar mit diesem Sachverhalt beschäftigen. Aus diesem Grund setzten die Finanzämter Steuerbescheide in Bezug auf das Arbeitszimmer nur noch vorläufig fest und gewähren Auf Antrag sogar die Aussetzung der Vollziehung.

Das FG Münster (8.5.2009, 1 K 2872/08 E) stuft die Kürzung beim häuslichen Arbeitszimmer seit 2007 wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise als verfassungswidrig ein und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist der Fall unter Az. 2 BvL 13/09 bereits anhängig.

Der BFH äußert ebenfalls ernstliche Zweifel daran, ob das ab 2007 geltende Verbot in Hinsicht auf Lehrer verfassungsgemäß ist (25.8.2009, VI B 69/09, BStBl 2009 II S. 826). Zwar liegt der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule. Dennoch sind die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen, weil dieser Berufsgruppe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hinweise:

  • Einkommensteuerbescheide ergehen wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung auf den Mittelpunkt der Tätigkeit seit Anfang April 2009 noch vorläufig (BMF-Schreiben 1.4.2009, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl 2009 I S. 510). Berufstätige müssen also nicht gesondert Einspruch einlegen, wenn der Vermerk auf ihrem Bescheid erscheint. Das ist vergleichbar wie mit der Pendlerpauschale. Sollten die Verfassungsrichter einen Verstoß feststellen, gibt es später automatisch eine Steuererstattung. Sofern die Bescheide den Vorläufigkeitsvermerk nicht enthalten, sollte dies in offenen Fällen per Antrag oder Einspruch nachgeholt werden.
  • Finanzämter gaben Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung statt, in denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die seit 2007 geltende Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG hinaus geltend gemacht werden (BMF-Schreiben 6.10.2009, IV A 3 - S 0623/09/10001, BStBl 2009 I S. 1148). Das betrifft Fälle, in denen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR pro Jahr nach der Rechtslage bis Ende 2006 geltend gemacht werden.
  • Aussetzung der Vollziehung wird nunmehr gewährt, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren gegen
    • die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für die Jahre ab 2009,
    • die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
    • Einkommensteuerbescheide ab 2007

richtet und alternativ eine der beiden Voraussetzungen nach der Rechtslage vor 2007 vorliegen:

  1. Zeitgrenze: Die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers beträgt mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Abgestellt wird hierbei auf die zeitliche Dauer der Nutzung im Verhältnis zur gesamten Tätigkeit ohne die Fahrzeiten. Ausreichend hierfür kann bereits sein, wenn ein Berufstätiger am Abend oder am Wochenende mehr Stunden zu Hause arbeitet als unter der Woche im Betrieb. Begünstigt sind auch Studierende, die den Aufwand als Berufsausbildungskosten über § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben geltend machen.
  2. Arbeitsplatz: Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das betrifft z.B. Handelsvertreter und andere Außendienstmitarbeiter, die den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in den Kundenbesuchen haben sowie den klassischen Lehrerfall ohne eigenes Büro in der Schule.

Allerdings sind die Erfolgsaussichten nicht ganz so hoch wie bei der gekürzten Entfernungspauschale. Es könnte nämlich durchaus zulässig sein, die Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung zu beschränken, weil Wohnen privat und die Abgrenzung zur privaten Lebenssphäre sehr streitanfällig ist. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann daher die Einschränkung als akzeptabel eingestuft werden.

Das sehen auch das FG Rheinland-Pfalz (17.2.2009, 3 K 1132/07, EFG 2009, 651, Revision unter VI R 13/09) und das FG Berlin-Brandenburg (19.12.2007, 1 K 3467/03 B, Revision unter VIII R 4/09) so. Sie erkennen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, weil der Verwaltung nur eine eingeschränkte Nachprüfung der konkreten Nutzung möglich ist und sich die Kürzung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt.

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