Umweg über das angemietete heimische Büro

Die Finanzverwaltung erlaubt auch nach der Gesetzesänderung ab 2007 einen lukrativen Gestaltungsspielraum (OFD Frankfurt 7.5.2009, S 2334 A - 18 - St 211 und BMF 13.12.2005, IV C 3 - S 2253 - 112/05, BStBl 2006 I S. 212). Hierbei geht es darum, dass Arbeitnehmer ihr an die Firma vermietetes heimisches Büro in voller Höhe als Werbungskosten absetzen können. Für das Modell muss lediglich der Arbeitgeber mitspielen, etwa bei einem Gespräch anlässlich von Gehaltsverhandlungen oder vor der Einstellung. Mietet nämlich die Firma das Arbeitszimmer vom Mitarbeiter an, können sämtliche Kosten abgesetzt werden. Da lohnt es sich, auf die Gehaltserhöhung zu verzichten oder vor Antritt einer neuen Stelle statt Lohn Miete zu verlangen. Finanzbeamte erkennen den zwischen Arbeitgeber und -nehmer abgeschlossenen Mietvertrag an, wenn er im vorrangigen Interesse der Firma steht, weil etwa

  • für den Angestellten im Unternehmen keine geeigneten Räumlichkeiten vorhanden und auch die Anmietung entsprechender Büros von Fremden erfolglos geblieben sind.
  • der Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer Räume bei Dritten angemietet hat.
  • eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen wurde.

Hilfreich ist, wenn die Bedingungen der Nutzung des Raumes aus der schriftlichen Vereinbarung hervorgehen. Die vereinbarte Miete muss hierbei noch nicht einmal ortsüblich sein.

Sind diese Bedingungen erfüllt, deklariert der Arbeitnehmer Mieteinkünfte und setzt den Mieteinnahmen sämtlichen auf das Büro entfallenden Kosten gegenüber. Hierbei kommt es dann im Ergebnis meist zu hohen negativen Einkünften, die mit anderen Einnahmen wie Lohn oder Zinsen verrechenbar sind. Die Abzugsverbote fürs häusliche Arbeitszimmer greifen dann nicht mehr. Denn rein formal gesehen handelt es sich nun um ein Zimmer des Arbeitgebers, das dieser seinem Angestellten nun als benötigtem Büroraum zur Verfügung stellt. Über den Umweg Miete statt Lohn erhalten Arbeitnehmer dann denselben Betrag aufs Konto, können aber vollen Kostenabzug geltend machen.

Damit das Steuersparmodell funktioniert, sind einige leicht erfüllbare Regeln zu beachten:

  • Der Chef darf nicht einfach nur eine Pauschale für das häusliche Büro zahlen, die zählt nämlich dann zum Arbeitslohn.
  • Es muss ein Mietvertrag vorliegen.
  • In Höhe der Miete darf auch nicht der Lohn gekürzt werden, hier vermutet das Finanzamt Gestaltungsmissbrauch.
  • Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen.

Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Senkung von Kosten aus Kapazitätsgründen an, die zu leistenden Arbeiten teilweise im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten und wird den Angestellten hierfür eine Aufwandspauschale gewährt, sind sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers betroffen. Eine Zuordnung der Zahlungen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung setzt ein gesondert bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Eine Betriebs- oder Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag zur Errichtung eines außerbetrieblichen Arbeitsplatzes können keinen Mietvertrag ersetzen. Es greift daher das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. In einem hier geregelten Fall verbringen die Arbeitnehmer maximal 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer mit der Folge, dass die hier geleistete Arbeitszeit nicht überwiegt. Die Annahme eines Mittelpunkts der beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer scheidet danach aus. Dies hat die Oberfinanzdirektion Münster in einer Kurzinformation vom 27.2.2008 mitgeteilt.

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