Die Berechnung der FlächenanteileBleibt die volle Anerkennung des Arbeitszimmers erhalten, können die Raumkosten geltend gemacht werden. Die gesamten absetzbaren Aufwendungen unterteilen sich in Kosten,
Die anteiligen Kosten berechnen sich aus der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers.
Nach dem BFH-Urteil vom 18.10.1983 (BStBl 1984 II S. 112) sind die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen nach dem Verhältnis der nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Die vom BFH gewählte Formulierung wird jedoch rechnerisch nicht immer zutreffend umgesetzt. So wird z.B. in folgendem Fall
der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil unzutreffend mit 25% aus dem nach dem BFH-Urteil zu bildenden Verhältnis von 20:80 abgeleitet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Kosten in diesem Verhältnis aufzuteilen sind. Betragen z.B. die Gesamtkosten 2.000 Euro, so sind diese im Beispielfall im Verhältnis 20:80 aufzuteilen. Als Werbungskosten können somit 20 Teile der Gesamtkosten berücksichtigt werden, auf die verbleibende Wohnfläche entfallen 80 Teile (mathematisch also 20/100 zu 80/100). Der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil beträgt demnach 400 Euro und nicht 25%. Bei der Ermittlung der Wohnfläche bleiben Nebenräume, wie z.B. Keller, Waschküchen, Abstellräume und Dachböden (Zubehörräume) grundsätzlich außer Ansatz. Nicht zur Wohnfläche gehören außerdem Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen. Wird ein Nebenraum also nicht wie ein Zubehörraum genutzt (z.B. Hobbykeller, Kellerbar, Kellersauna, Gästezimmer im Keller), so ist dieser Raum nur dann in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, wenn die entsprechende Nutzung nicht gegen Bauordnungsrecht verstößt. Allein die besondere Ausstattung eines Zubehörraums und seine tatsächliche Nutzung als Wohnraum reichen nicht aus, um die Wohnfläche entsprechend zu erhöhen (OFD Hannover, Verfügung vom 4.8.2008, S 2354 - 38 - StO 217).
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