Größe des WohnraumsDie übrige Wohnfläche muss für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichen. Ist der verbleibende Wohnraum sehr klein, gibt es Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung. Macht ein Steuerzahler einen 25 Quadratmeter großen Raum in seiner insgesamt 70 Quadratmeter großen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer geltend, so kann das Finanzamt die Anerkennung mit der Begründung versagen, der restliche Wohnraum genüge den Ansprüchen einer dreiköpfigen Familie nicht (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29.05.1991, veröffentlicht in: EFG 1991, Seite 728). Aber es kommt immer auf den Einzelfall an: Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, dass er eine größere Fläche beruflich nutzt, muss diese auch anerkannt werden. Verfügt beispielsweise ein Steuerzahler über eine Wohnfläche von 144 Quadratmetern und hat das gesamte Obergeschoss (hier: 125 Quadratmeter) als häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, so muss das Finanzamt das akzeptieren (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.1995, Aktenzeichen: 8 K 3682/92 E)
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