Unbegrenzte AbzugsfähigkeitErfüllt das Arbeitszimmer die sachlichen Voraussetzungen, kommt es auf die persönlichen Bedingungen an, ob und in welcher Höhe die Kosten abgesetzt werden können. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können alle Kosten ohne betragsmäßige Begrenzung geltend gemacht werden. Hierunter fallen beispielsweise Heimarbeiter mit Telefondiensten, Übersetzer, Techniker, die von zu Hause aus Reparaturen vornehmen, oder Controller, die ihre Auswertungen im heimischen Büro erstellen. Auch bei Verkaufsleitern, die zur Überwachung und Betreuung von Großkunden eingesetzt sind. Sofern sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause verbringen, um Tätigkeitsberichte zu fertigen, Mitarbeitertreffen zu organisieren oder Umsatzzahlen zu prüfen, steht dem kompletten Ansatz der Kosten nichts mehr im Wege. Gleiches gilt etwa für Ingenieure, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen sowie betriebswirtschaftliche Berater, selbst wenn die zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Hier akzeptiert der Fiskus den Mittelpunkt der Arbeit im Büro, so dass auch das häusliche Arbeitszimmer absetzbar ist. Denn maßgebend für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe ist der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung. Konkret: Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer die Leistungen erbringt, die für den Beruf wesentlich und prägend sind. Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist nur zweitrangig. Maßgebend für die Beurteilung als Mittelpunkt nach neuer Rechtsprechung des BFH ist, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dabei spielt der Zeitraum keine entscheidende Rolle, er stellt allenfalls ein Indiz dar: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige eher dagegen (Urteil des BFH vom 15.3.2007, VI R 65/05, veröffentlicht in: BFH/NV 2007 S. 1133). Der Grundsatz des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der Tätigkeit gilt für alle Berufe (BFH 12.11.2008, X B 112/08, BFH/NV 2009 S. 161). Das Arbeitszimmer kann auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die Nutzung nicht mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Aktivitäten zeitlich überwiegen. Diese dürfen aber gegenüber den zu Hause verrichteten Arbeiten nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Ist eine Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (Urteil des BFH vom 13.11.2002, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seite 59 und vom 15.3.2007, VI R 65/05, veröffentlicht in: BFH/NV 2007 S. 1133). Das Arbeitszimmer ist nicht schon der Mittelpunkt, wenn es lediglich das örtliche Zentrum bildet, von dem aus Sie Ihrer Betätigung nachgehen. Auch spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen zum größten Teil daheim erwirtschaftet werden. Die Einschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung gelten nur für das "häusliche" Arbeitszimmer. Aber auch für den Fall, dass der Raum sich außerhalb der eigenen Wohnung befindet, kann er noch als "häusliches" Arbeitszimmer gelten, sofern er eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet. So ist ein Arbeitszimmer, das im Keller oder im Dachgeschoss des Einfamilienhauses liegt, als "häuslich" zu beurteilen (Urteile des BFH vom 19.09.2002 und 26.02.2003, veröffentlicht in: BStBl. 2003, Band II, Seite 139 und BStBl. 2004, Band II, Seite 75). Dies gilt sogar auch für ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau zum Wohnhaus befindet und nur über einen separaten Eingang vom Garten aus betreten werden kann (Urteil des BFH vom 13.11.2002, nachzulesen in: BStBl. 2003, Band II, Seite 350). Ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer liegt beispielsweise vor, wenn ein Raum im Nachbarhaus angemietet wird (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.11.2001, abgedruckt in: EFG 2002, Seite 250). Ob dagegen separat angemietete Räume im selben Haus noch dem häuslichen Bereich zuzurechnen sind, hängt nach Auffassung des BFH davon ab, ob durch die unmittelbare räumliche Nähe zur Privatwohnung eine innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre begründet wird. Dies ist zu bejahen in einem Mehrfamilienhaus, wenn eine als Arbeitszimmer genutzte Zusatzwohnung auf derselben Etage an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt oder ihr unmittelbar gegenüber liegt (Urteile des BFH vom 26.02.2003, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seiten 69 und 72). Grund zur Freude gibt eine weitere Entscheidung des BFH: Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räume separat angemietet und als Arbeitszimmer genutzt, gelten sie als "außerhäusliches" Arbeitszimmer mit der Folge, dass die Kosten in unbegrenzter Höhe absetzbar sind (Urteil des BFH vom 26.02.2003, veröffentlicht in: BStBl. 2003, Band II, Seite 515).
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