Die neuen Steuerregeln ab 2007Ab 2007 ist das heimische Büro steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Durch die gesetzliche Änderung kommen auf den ersten Blick nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium hat zu den Neuregelungen am 3.4.2007 einen Anwendungserlass (Az. IV B 2 - S 2145/07/0002, BStBl 2007 I S. 442) veröffentlicht, wann die neue gesetzliche Beschränkung beim Arbeitszimmer überhaupt greift. Hiernach lässt sie sich die Einschränkung auf verschiedenen Wegen vermeiden und führt dann sogar zum vollen Ansatz sämtlicher Zimmerkosten. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können alle Kosten ohne betragsmäßige Begrenzung geltend gemacht werden. Hierunter fallen beispielsweise Heimarbeiter mit Telefondiensten, Übersetzer, Techniker, die von zu Hause aus Reparaturen vornehmen, oder Controller, die ihre Auswertungen im heimischen Büro erstellen. Auch bei Verkaufsleitern, die zur Überwachung und Betreuung von Großkunden eingesetzt sind. Sofern sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause verbringen, um Tätigkeitsberichte zu fertigen, Mitarbeitertreffen zu organisieren oder Umsatzzahlen zu prüfen, steht dem kompletten Ansatz der Kosten nichts mehr im Wege. Gleiches gilt etwa für Ingenieure, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen sowie betriebswirtschaftliche Berater, selbst wenn die zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Hier akzeptiert der Fiskus den Mittelpunkt der Arbeit im Büro, so dass auch das häusliche Arbeitszimmer absetzbar ist. Maßgebend für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe ist der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung. Konkret: Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer die Leistungen erbringt, die für den Beruf wesentlich und prägend sind. Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist nur zweitrangig. Außendienstmitarbeiter können die kompletten Kosten des heimischen Büros absetzen, sofern sie dort den wesentlichen oder prägenden Teil der Arbeit vornehmen. Maßgebend ist der qualitative und nicht der zeitliche Schwerpunkt. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, reicht es nicht aus, dass sich Angestellte oder Unternehmer permanent im Außendienst aufhalten und die Verwaltungsarbeit von zu Hause aus erledigen. So akzeptiert das Finanzamt beispielsweise das Arbeitszimmer von Handels- oder Pharmavertretern nicht als Tätigkeitsmittelpunkt, obwohl der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Begründung: Die Kerntätigkeiten des Arbeitnehmers ist der Außendienst und nicht die Verwaltungstätigkeit im Arbeitszimmer. Wann liegt nun genau der für den Mittelpunkt alles entscheidende qualitative Schwerpunkt vor? Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse müssen im Arbeitszimmer die Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der zeitliche Umfang der Nutzung kann hierfür ein Beleg sein, ist aber nicht entscheidend. Damit kann im Umkehrschluss auch dann der Mittelpunkt im Büro liegen, wenn die Arbeit außer Haus mehr Stunden benötigt. Ist qualitativ die Arbeit in der Firma und daheim in etwa gleichwertig, entscheidet die zeitliche Komponente. In anders gelagerten Fällen akzeptiert der Fiskus allerdings mangels Mittelpunkt keinen Kostenabzug:
Dennoch gibt es weitere Möglichkeiten, auch ohne den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. Das zeigen die nachfolgenden Kapitel.
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