Wann wird der Umzug steuerlich anerkannt?

Grundsatz: Es handelt sich um Werbungskosten, wenn der Umzug berufliche Gründe hatte. Sonst sind die Kosten unter der Rubrik private Lebensführung nicht absetzbar. Somit spielt für das Finanzamt der Anlass für einen Wohnungswechsel die entscheidende Rolle. Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die umzugsbedingten Kosten in voller Höhe (mit Belegen) als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Auf der Gegenseite bleibt die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als beim Angestellten als Werbungskosten abziehbar wären R 9.9 Abs. 3 LStR).

Die berufliche Veranlassung muss das offensichtlich hauptauslösende Motiv des Umzugs darstellen.

In folgenden Fällen ist eine berufliche Veranlassung anerkannt:

  • Der Wohnortwechsel erfolgt im Zusammenhang mit einer Versetzung. Auch die Versetzungsverfügung des Dienstherrn bewirkt bei Beamten eine berufliche Veranlassung des Wechsels an einen anderen Dienstort (FG Niedersachsen 25.09.2001, 1 K 271/00, DStRE 2002, S. 411).
  • Die Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich durch Umzug um mindestens eine Stunde täglich, also für die Hin- und Rückfahrt um jeweils eine halbe Stunde (BFH 6.11.1986, VI R 106/85, BStBl 1987 II S. 81). Dabei erfolgt keine Saldierung von Fahrzeitveränderungen bei Ehegatten (BFH 21.2.2006, IX R 79/01, BStBl 2006 II S. 598) Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist (H 9.9 Lohnsteuer-Hinweise).
  • Ein Umzug erfolgt aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, wenn zumindest ein Gatte anschließend eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von einer Stunde hat (BFH 23.3.2001, VI R 175/99, BStBl 2001 II S. 585).
  • Es kommt durch den Umzug zu einer Beendigung der doppelten Haushaltsführung.
  • Der Tapetenwechsel wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt.
  • Der Umzug erfolgt aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder des Wechsels des Arbeitgebers.
  • Eine vom Arbeitgeber vorgesehene Versetzung wird rückgängig gemacht. In diesem Fall sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (BFH 24.5.2000, VI R 17/96, BStBl II S. 584).

Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Private Begleitumstände - wie Heirat oder erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes - treten dabei in den Hintergrund (BFH 26.5.2003, VI B 28/03, BFH/NV 2003 S. 1183, 23.3.2001, VI R 189/97, BStBl 2002 II S. 56 und FG Baden-Württemberg 2.4.2004, 8 K 34/00). Bei der beruflichen Veranlassung eines Umzugs sind gleichzeitig vorliegende private Umzugsmotive unschädlich (OFD Karlsruhe 11.2.2003, S 2270 A - 27 - St 322, DStR 2003 S. 371).

Als eindeutig beruflich bedingt gilt in erster Linie ein Wohnortwechsel wegen einer neuen Arbeitsstelle. Dies gilt für alle Arbeitnehmer sowie Unternehmer und Freiberufler. Dieser Grundsatz ist aber auch für Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst nutzbar, wenn der Umzug aufgrund einer Versetzung durch den Arbeitgeber bzw. die Behörde notwendig wird. Ebenfalls steuerlich anzuerkennen ist der Umzug, wenn dieser in ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.

Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung des Umzugs kann es geben, wenn dieser auf einer Versetzung auf eigenen Wunsch beruht. So hatte das FG Niedersachsen die Anerkennung von Umzugskosten im Fall eines Landesbeamten verweigert, der aufgrund eines von ihm aus privaten Gründen gestellten Versetzungsantrags in ein anderes Bundesland versetzt wurde. Dann sind die Umzugsaufwendungen typische Kosten der Lebensführung und daher in der Regel steuerlich nicht abzugsfähig (FG Niedersachsen 25.09.2001, 1 K 271/00, DStRE 2002, S. 411). Ist die Versetzung auf den Wunsch des Arbeitnehmers zurückzuführen, wird der berufliche Veranlassungszusammenhang durch ein privates Motiv überlagert, das für den Werbungskosten-Abzug schädlich ist, sofern nicht ausschließlich berufliche Gründe für den Versetzungswunsch ausschlaggebend sind.

Nach unserer Auffassung widerspricht das Urteil der Rechtsprechung des BFH: Bei der Wahl des Arbeitsortes ist man frei. Die berufliche Veranlassung eines Umzuges steht immer fest, wenn der Wohnungswechsel zu einer Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich führt (BFH 23.03.2001, VI R 189/97, BStBl 2002, II S. 56). Denn dann können die mit dem Umzug einhergehenden privaten Begleitumstände vernachlässigt werden (BFH 26.5.2003, VI B 28/03, BFH/NV 2003 S. 1183). Der Einordnung zu den Werbungskosten steht nicht entgegen, dass sich zugleich die Berufstätigkeit besser mit familiären Belangen vereinbaren lässt (FG Baden-Württemberg 2.4.2004, 8 K 34/00).

Auch für die Finanzverwaltung ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Neben dem Ansatz als Werbungskosten besteht auch immer die kostengünstigere Alternative, sich sämtliche Umzugskosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen. Die Erstattung der Umzugskosten ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als laut Werbungskostenabzug möglich wäre (R 9.9 Abs. 3 LStR).

Zahlt er nicht alle Aufwendungen, kann dann dem Finanzamt noch die Differenz präsentiert werden. Dabei greift der Fiskus dem Chef mit einer Gesetzesänderung kräftiger unter die Arme. Er kann den Zuschuss für die Mitarbeiter nicht nur problemlos als Betriebsausgaben und somit Gewinn mindernd absetzen. Zusätzlich darf er jetzt auch die auf die Kosten anfallende Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen.

Hinweis:
Zieht der Arbeitnehmer ins Ausland um, kommt eine steuerliche Berücksichtigung der Umzugskosten meist nicht in Betracht, da anschließend in der Regel steuerfreie Einnahmen erzielt werden. Liegt jedoch nur eine vorübergehende Abordnung zu einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens vor, sind die Umzugsaufwendungen als Werbungskosten abziehbar (BFH 20.09.2006, I R 59/05, BStBl. 2007 II S. 756; 11.2.2009, I R 25/08).

Tipp:
Und hat der Umzug partout nichts mit dem Beruf zu tun oder verlängert sich sogar die Pendelstrecke deutlich, kommt der private Umzugsaufwand als haushaltsnahe Dienstleistung zum Abzug. Stellt die Spedition den Transport von Mobiliar in Rechnung, können hiervon 20 Prozent und bis zu 4.000 Euro jährlich Steuer mindernd abgesetzt werden. Nur das Trinkgeld für die Möbelpacker zählt nicht mehr, da Rechnung und Zahlungsbeleg verlangt werden. Ausführliche Erläuterungen hierzu in einem gesonderten Kapitel.

Privat veranlasste Umzugskosten sind allerdings unabhängig vom Grund ihres Entstehens grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung, weil sie typische Lebenshaltungskosten darstellen, mit denen jedermann zu rechnen hat (BFH 8.10.2008, VI B 66/08, BFH/NV 2009 S. 149). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Umzug wegen einer Krankheit zwingend erforderlich ist.

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