Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Die Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. Hier kann die Entfernungspauschale vom ersten Kilometer an mit 0,30 Euro (bis 2003: 0,40 Euro) angesetzt werden. Auch gilt hier nicht die Begrenzung des abzugsfähigen Betrages auf 4.500 Euro (bis 2003: 5.112 Euro). Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 wurde die Zweijahresfrist rückwirkend ab 2003 aufgehoben, sodass die Familienheimfahrten nun auch über zwei Jahre hinaus als Werbungskosten absetzbar sind.

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