Die Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen
einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. Hier kann die Entfernungspauschale
vom ersten Kilometer an mit 0,30 Euro (bis 2003: 0,40 Euro) angesetzt
werden. Auch gilt hier nicht die Begrenzung des abzugsfähigen Betrages
auf 4.500 Euro (bis 2003: 5.112 Euro). Mit dem Steueränderungsgesetz 2003
vom 15.12.2003 wurde die Zweijahresfrist rückwirkend ab 2003 aufgehoben,
sodass die Familienheimfahrten nun auch über zwei Jahre hinaus als Werbungskosten
absetzbar sind.