Entfernungspauschale bei Behinderten

Für behinderte Menschen besteht die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend zu machen.

Begünstigt sind behinderte Menschen,
- die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 haben, oder
- die einen GdB von mindestens 50 haben und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen "G" oder "aG").

Anstelle der Entfernungspauschale können Behinderte die tatsächlichen Kosten oder folgende Pauschsätze je Kilometer geltend machen:

Benutztes Verkehrsmittel Beträge je Fahrtkilometer
PKW 0,30 EUR
Motorrad / Motorroller 0,13 EUR
Moped/Mofa 0,08 EUR
Fahrrad 0,05 EUR

 

Fahren Sie teilweise mit eigenem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaft zur Arbeit, gilt Folgendes:

  • Für die Tage, an denen Sie ausschließlich mit eigenem Pkw fahren, können Sie anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten bzw. die Dienstreisepauschale ansetzen.
  • Für die Tage, an denen Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sind die Entfernungspauschale oder die höheren nachgewiesenen Kosten für Bus oder Bahn absetzbar.
  • Für die Tage, an denen Sie mit Ihrem Pkw zu einem Treffpunkt fahren, um von dort aus mitgenommen zu werden, können für diese Fahrten Dienstreisepauschale und Entfernungspauschale nicht kombiniert werden. Vielmehr ist für die "Mitfahrtage" zu prüfen, ob Sie entweder die Teilstrecke mit der Dienstreisepauschale oder die Gesamtstrecke mit der Entfernungspauschale geltend machen. Also ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen zwischen den tatsächlichen Kosten für die Strecke mit Pkw und der Entfernungspauschale für die gesamte Strecke. Das für Sie günstigste Ergebnis können Sie ansetzen.

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