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Entfernungspauschale bei Behinderten
Für behinderte Menschen besteht die Möglichkeit, die tatsächlichen
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
geltend zu machen.
Begünstigt sind behinderte Menschen,
- die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 haben, oder
- die einen GdB von mindestens 50 haben und die in ihrer Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen
"G" oder "aG").
Anstelle der Entfernungspauschale können Behinderte die tatsächlichen
Kosten oder folgende Pauschsätze je Kilometer geltend machen:
| Benutztes Verkehrsmittel |
Beträge je Fahrtkilometer |
| PKW |
0,30 EUR |
| Motorrad / Motorroller |
0,13 EUR |
| Moped/Mofa |
0,08 EUR |
| Fahrrad |
0,05 EUR |
Fahren Sie teilweise mit eigenem Pkw und teilweise mit öffentlichen
Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaft zur Arbeit, gilt Folgendes:
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Für die Tage, an denen Sie ausschließlich mit eigenem
Pkw fahren, können Sie anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen
Kosten bzw. die Dienstreisepauschale ansetzen.
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Für die Tage, an denen Sie öffentliche Verkehrsmittel
nutzen, sind die Entfernungspauschale oder die höheren nachgewiesenen
Kosten für Bus oder Bahn absetzbar.
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Für die Tage, an denen Sie mit Ihrem Pkw zu einem
Treffpunkt fahren, um von dort aus mitgenommen zu werden, können für
diese Fahrten Dienstreisepauschale und Entfernungspauschale nicht
kombiniert werden. Vielmehr ist für die "Mitfahrtage" zu prüfen, ob
Sie entweder die Teilstrecke mit der Dienstreisepauschale oder die
Gesamtstrecke mit der Entfernungspauschale geltend machen. Also ist
eine Vergleichsrechnung durchzuführen zwischen den tatsächlichen Kosten
für die Strecke mit Pkw und der Entfernungspauschale für die gesamte
Strecke. Das für Sie günstigste Ergebnis können Sie ansetzen.
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