Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
Oft nutzen Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeitsstelle auch unterschiedliche
Verkehrsmittel. So fährt Herr Meier zuerst fünf Kilometer mit
dem Wagen zur Bahnstation und von dort die restlichen zehn Kilometer mit
der S-Bahn zum Arbeitsplatz. Frau Schuster wiederum benutzt manchmal für
die Strecke zur Arbeit ihren eigenen Wagen, an anderen Tagen fährt
sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wie ist hier vorzugehen?
In beiden Fällen ist zunächst die maßgebende Entfernung
für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Dann
wird die Entfernungspauschale für die Teilstrecke ermittelt, die
mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wird. Dieser Teilbetrag ist in voller
Höhe absetzbar. Der restliche Teil der maßgebenden Strecke
entfällt auf öffentliche Verkehrsmittel, für die die Entfernungspauschale
begrenzt auf 4.500 Euro (bis 2003: 5.112 Euro) abziehbar ist. Beide Beträge
zusammen ergeben die absetzbare Entfernungspauschale, sodass in diesen
Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500 Euro (bis 2003: 5.112
Euro) abgesetzt werden kann.
Beispiel: Fährt ein Arbeitnehmer 10 km mit dem PKW und anschließend
80 km mit der Bahn, beträgt die kürzeste Straßenverbindung
aber nur 70 km, so ist eine Entfernung von 70 km zugrunde zu legen (10
km Auto, 60 km Bahn).
Entspricht die gefahrene Strecke auch der kürzesten Verbindung,
so kann Herr Meier seine gesamten 70 Kilometer mit der Entfernungspauschale
abrechnen, oder er berechnet für jeden Tag die Kosten seines Bahntickets
und nur für die Fahrt mit dem PKW zum Bahnhof die Entfernungspauschale
von 0,30 Euro (bis 2003: 0,36 Euro) für die ersten fünf Kilometer.
Frau Schuster hat ebenfalls die Wahl genereller pauschaler Berechnung
pro Arbeitstag oder der Kombination aus dem angefallenen Ticketgeld und
dem Kilometergeld mit dem Wagen. Arbeitnehmer sollten hier genau durchkalkulieren,
was ihnen mehr bringt.
Merke: In den Fällen, in denen bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten die Entfernungspauschale
unterschritten und deshalb die Entfernungspauschale geltend gemacht wird,
liegt der anrechenbare Höchstbetrag bei 4.500 Euro (bis 2003: 5.112
Euro). Zusätzliche Kosten für die Nutzung des eigenen PKW`s
können jedoch hinzugerechnet werden.
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