Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel

Oft nutzen Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeitsstelle auch unterschiedliche Verkehrsmittel. So fährt Herr Meier zuerst fünf Kilometer mit dem Wagen zur Bahnstation und von dort die restlichen zehn Kilometer mit der S-Bahn zum Arbeitsplatz. Frau Schuster wiederum benutzt manchmal für die Strecke zur Arbeit ihren eigenen Wagen, an anderen Tagen fährt sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wie ist hier vorzugehen?

In beiden Fällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Dann wird die Entfernungspauschale für die Teilstrecke ermittelt, die mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wird. Dieser Teilbetrag ist in voller Höhe absetzbar. Der restliche Teil der maßgebenden Strecke entfällt auf öffentliche Verkehrsmittel, für die die Entfernungspauschale begrenzt auf 4.500 Euro (bis 2003: 5.112 Euro) abziehbar ist. Beide Beträge zusammen ergeben die absetzbare Entfernungspauschale, sodass in diesen Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500 Euro (bis 2003: 5.112 Euro) abgesetzt werden kann.

Beispiel: Fährt ein Arbeitnehmer 10 km mit dem PKW und anschließend 80 km mit der Bahn, beträgt die kürzeste Straßenverbindung aber nur 70 km, so ist eine Entfernung von 70 km zugrunde zu legen (10 km Auto, 60 km Bahn).

Entspricht die gefahrene Strecke auch der kürzesten Verbindung, so kann Herr Meier seine gesamten 70 Kilometer mit der Entfernungspauschale abrechnen, oder er berechnet für jeden Tag die Kosten seines Bahntickets und nur für die Fahrt mit dem PKW zum Bahnhof die Entfernungspauschale von 0,30 Euro (bis 2003: 0,36 Euro) für die ersten fünf Kilometer.

Frau Schuster hat ebenfalls die Wahl genereller pauschaler Berechnung pro Arbeitstag oder der Kombination aus dem angefallenen Ticketgeld und dem Kilometergeld mit dem Wagen. Arbeitnehmer sollten hier genau durchkalkulieren, was ihnen mehr bringt.

Merke: In den Fällen, in denen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten die Entfernungspauschale unterschritten und deshalb die Entfernungspauschale geltend gemacht wird, liegt der anrechenbare Höchstbetrag bei 4.500 Euro (bis 2003: 5.112 Euro). Zusätzliche Kosten für die Nutzung des eigenen PKW`s können jedoch hinzugerechnet werden.

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