Sogar jedem Mitglied einer Fahrgemeinschaft wird die gestaffelte Entfernungspauschale
gewährt. Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen den Tagen, an
denen der Arbeitnehmer seinen eigenen PKW benutzt, und den Tagen, an denen
er mitgenommen wird:
Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen,
an denen der Arbeitnehmer im Fahrzeug eines anderen mitfährt. Der
Gesamtbetrag ist hier auf 4.500 Euro (bis 2003: 5.112 Euro) begrenzt.
Sodann wird die Entfernungspauschale für die Tage berechnet,
an denen der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug einsetzt. Dieser Gesamtbetrag
ist in unbegrenzter Höhe absetzbar.
Die Summe aus beiden Beträgen ergibt die insgesamt absetzbare Entfernungspauschale.
Umwegfahrten, d.h. kleinere Umwege, die der Arbeitnehmer in Kauf nehmen
muss, um die Mitglieder der Fahrgemeinschaft abzuholen, können in
die Berechnung nicht einbezogen werden. Es ist auch hier die kürzeste
Straßenverbindung maßgebend. ABER: Ereignet sich auf einer
solchen Umwegstrecke ein Unfall, ist der Schaden als Werbungskosten absetzbar.