Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und
die mehrere auseinander liegende Arbeitsstätten aufsuchen, ist die
Entfernungspauschale für jeden Weg zur Arbeit anzusetzen, wenn der
Arbeitnehmer zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Fährt
der Arbeitnehmer jedoch von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte
und unmittelbar von dort zur zweiten Arbeitsstätte, ist für
die Entfernungsermittlung die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als
Umweg bei der Fahrt zur zweiten Arbeitsstätte anzusehen. Die für
die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens
die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt zunächst von seiner Wohnung A zur ersten
Arbeitsstätte B. Nachmittags fährt er von dort weiter zur zweiten
Arbeitststätte C. Von dort fährt er abends wieder in die Wohnung
A zurück. Die Entfernungen betragen: A - B 30 km, B - C 40 km, A
- C 50 km.
Die Gesamtentfernung beträgt nun 30 km + 40 km + 50 km = 120 km,
die Entfernung zwischen seiner Wohnung und den Arbeitsstätten 30
km + 50 km = 80 km. Die Hälfte der Gesamtstrecke beträgt aber
nur 120 km / 2 = 60 km, sodass lediglich diese 60 km zur Berechnung der
Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden dürfen.