Besonderer Kündigungsschutz

Für besondere, gesellschaftlich benachteiligte oder im Verhältnis zum Arbeitgeber schutzwürdige Gruppen bestehen per Gesetz besondere Kündigungshindernisse. Eine Kündigung ist dann nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
Einige Beispiele:

  • Mutterschutz (Kündigungsverbot von Schwangeren) nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach §§ 85 - 92 Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
  • Kündigungsverbot für Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der Auszubildendenvertretung oder einer Personalvertretung nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Kündigungsverbot bei Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuches (BGB)
  • Kündigungsschutz für Auszubildende nach § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Wegen eines Betriebsübergangs aufgrund Betriebsveräußerung kann grundsätzlich nicht gekündigt werden. Das bestimmt § 613a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Will ein Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen, gelten die Regeln von Kapitel 4 des zweiten Teils des SGB IX. Vor allem benötigt er für eine Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 85, 91 SGB IX). Ob der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, hat auf diesen Sonderkündigungsschutz keinen Einfluss. Erst mit dem Eingang des Briefes von dort darf die Kündigung ausgesprochen werden, ansonsten ist sie unwirksam. Da bei einem nicht eingeschriebenen Brief der Zugang erst am dritten Tag nach der Absendung als zugestellt gilt, ist eine schon am ersten oder zweiten Tag ausgesprochene Kündigung unwirksam - auch wenn die Zustimmung schon vorlag (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09.11.2000, Aktenzeichen: 8 Sa 1016/00).

Dem Schutz von Schwangeren und Betriebsratsmitgliedern sind nachfolgend zur Vertiefung eigene Abschnitte gewidmet.

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