Sonderzahlungen

Sonderzahlungen können durch eine Kündigung eine Kürzung erfahren, und zwar nicht nur wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, sondern auch wenn der Arbeitgeber kündigt. Die häufigsten Formen von Sonderzahlungen sind Gratifikationen wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld. Diese Sondervergütungen sind gesetzlich nicht geregelt.

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Zahlung, es sei denn, es besteht eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, entweder durch Tarifvertrag, Einbeziehung eines Tarifvertrags oder Einzelvertrag. Enthält der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine ähnliche Grundlage keine Zweckbestimmung, so muss durch Auslegung ermittelt werden, ob ein zusätzliches Arbeitsentgelt oder eine Gratifikation gemeint ist.

Handelt es sich um ein Arbeitsentgelt, muss es anteilmäßig ausbezahlt werden. Ist die Belohnung der Betriebstreue bezweckt, wird die Zahlung nicht fällig, wenn das Arbeitsverhältnis am Auszahlungsstichtag nicht mehr besteht. Die Bezeichnungen "13. Monatsgehalt" oder "Weihnachtsgeld" haben nur Indizcharakter. Es muss im Einzelfall ausgelegt werden.

Auch für den Fall der Arbeitgeberkündigung kann vereinbart werden, dass ein Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Zahlung seines Weihnachtsgeldes gekündigt ist (hier am 26.10. zum 30.04. des Folgejahres), die Gratifikation nicht beanspruchen kann (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31.03.1999, Aktenzeichen: 7 Sa 1413/99).

Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass nur Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, ein 13. Monatsgehalt bekommen, so kann eine Mitarbeiterin, die im Juli zum 31. August gekündigt hatte, keine (wenn auch nur anteilmäßig verlangte) Gratifikation verlangen, wenn das Geld Ende Juli ausgezahlt werden sollte (Urteil Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz vom 08.01.2001, Aktenzeichen: 2 Sa 527/00).

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