Mutterschutz

Besonderheiten im Kündigungsrecht gibt es für bestimmte Fallgruppen. Dazu zählt beispielsweise der Mutterschutz: Nach § 9 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gibt es einen besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Demnach ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten unzulässig.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß beziehungsweise zwei Wochen nach Kündigungszugang diese mitgeteilt bekommt. Daran ändert nichts, dass eine Frage nach der Schwangerschaft im Einstellungsgespräch falsch beantwortet wurde. Auch sonst ist die Rechtsprechung ausgesprochen mutterfreundlich, was auch auf den Einfluss der deutschen Verfassungs- und der europäischen Rechtsprechung zurückgeht.

Wichtig zu wissen ist, dass es nach § 9 Absatz 3 MuSchG ausnahmsweise eine Kündigungsmöglichkeit gibt für "besondere Fälle". Erforderlich ist dann eine behördliche Genehmigung (je nach Bundesland ist beispielsweise das Gewerbeaufsichtsamt oder das Regierungspräsidium zuständig). Solche Fälle sind etwa schwere Verstöße der Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.

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