MassenentlassungenMassenentlassungen sind anzeigepflichtig gegenüber der zuständigen Agentur
für Arbeit. Das geht aus § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
hervor. Der Abschnitt der anzeigepflichtigen Entlassungen im KSchG gilt
für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Die Anzeigepflicht besteht
dann, wenn überdurchschnittlich viele Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes
von 30 Kalendertagen entlassen werden sollen.
Für die Frage, ob diese Schwellenwerte erreicht sind, kommt es nicht auf die konkrete Zahl der Arbeitnehmer zur Zeit der Kündigung an. Es geht um die normale, den Betrieb allgemein kennzeichnende Anzahl. Bei der Zahl der Entlassenen kommt es auf den Beschluss des Unternehmens an - es ist also unerheblich, ob die Entlassungen schubweise oder auf einmal erfolgen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 207/04). Der Betriebsrat ist über die geplanten Entlassungen rechtzeitig zu unterrichten.
Die Stellungnahme des Betriebsrates muss der Anzeige beigefügt werden. Bisher hat es die Rechtsprechung für ausreichend erachtet, dass die Anzeige bei der Arbeitsagentur nach der Kündigungserklärung erfolgt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss § 17 KSchG allerdings richtlinienkonform ausgelegt werden - also nach dem Sinn und Zweck der EU-Massenentlassungsrichtlinie, auf deren Grundlage diese Norm entstand (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 343/05). Künftig muss der Arbeitgeber deshalb Massenentlassungen der Agentur für Arbeit bereits vor der Kündigungserklärung anzeigen. Bis zur Zustimmung der Arbeitsagentur gilt eine Entlassungssperre (sie nachfolgender Abschnitt).
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