Massenentlassungen

Massenentlassungen sind anzeigepflichtig gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit. Das geht aus § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hervor. Der Abschnitt der anzeigepflichtigen Entlassungen im KSchG gilt für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Die Anzeigepflicht besteht dann, wenn überdurchschnittlich viele Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen entlassen werden sollen.
Je nach Größe des Unternehmens gelten folgende Zahlen:

  • Ein Betrieb mit 21 bis 59 Arbeitnehmern entlässt mehr als fünf Arbeitnehmer.
  • Ein Betrieb mit 60 bis 499 Arbeitnehmer entlässt zehn Prozent seiner Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer.
  • Ein Betrieb mit 500 oder mehr Arbeitnehmern entlässt mindestens 30 Arbeitnehmer.

Für die Frage, ob diese Schwellenwerte erreicht sind, kommt es nicht auf die konkrete Zahl der Arbeitnehmer zur Zeit der Kündigung an. Es geht um die normale, den Betrieb allgemein kennzeichnende Anzahl. Bei der Zahl der Entlassenen kommt es auf den Beschluss des Unternehmens an - es ist also unerheblich, ob die Entlassungen schubweise oder auf einmal erfolgen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 207/04).

Der Betriebsrat ist über die geplanten Entlassungen rechtzeitig zu unterrichten.
Die schriftliche Unterrichtung durch den Arbeitgeber muss enthalten:

  • Gründe für geplante Entlassung
  • Zahl und Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer
  • Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
  • den Entlassungszeitraum
  • die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
  • die Kriterien, nach denen eventuelle Abfindungen gezahlt werden sollen

Die Stellungnahme des Betriebsrates muss der Anzeige beigefügt werden.

Bisher hat es die Rechtsprechung für ausreichend erachtet, dass die Anzeige bei der Arbeitsagentur nach der Kündigungserklärung erfolgt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss § 17 KSchG allerdings richtlinienkonform ausgelegt werden - also nach dem Sinn und Zweck der EU-Massenentlassungsrichtlinie, auf deren Grundlage diese Norm entstand (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 343/05). Künftig muss der Arbeitgeber deshalb Massenentlassungen der Agentur für Arbeit bereits vor der Kündigungserklärung anzeigen.

Bis zur Zustimmung der Arbeitsagentur gilt eine Entlassungssperre (sie nachfolgender Abschnitt).

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