EntlassungssperreInnerhalb eines Monats, nachdem der Arbeitgeber die geplanten Entlassungen nach § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat (siehe vorheriger Abschnitt), gilt: Die Entlassungen werden erst wirksam, wenn die Agentur ihnen zustimmt (§ 18 KSchG). Die Frist kann auch auf zwei Monate verlängert werden. Wenn eine volle Beschäftigung in der Sperrfrist von einem Monat oder zwei Monaten nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber - wenn die Bundesagentur für Arbeit dies zulässt - einseitig Kurzarbeit einführen und das Arbeitsentgelt entsprechend kürzen (§ 19 KSchG). Die Kürzungen werden jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen enden würde. Trotz Sperre bei Massenentlassungen sind fristlose Kündigungen möglich. Sie werden bei der Zahl der Entlassungen nicht mitgezählt. Auch befristete Arbeitsverträge laufen wie im Normalfall aus. Natürlich kann auch jeder Arbeitnehmer selbst kündigen. Und auch die Kündigungsschutzklage ist wie immer möglich (siehe nachfolgender Abschnitt).
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