OECD-Abkommen

Die OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development - die Spitzenorganisation westlicher Industrieländer zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung) hat zur Auslegung des Begriffs der "steuerlichen Betriebsstätte" einen Beschluss gefasst. Zur Umsetzung dieses Beschlusses sind in den OECD-Mitgliedsstaaten keine neuen Gesetze erforderlich, so dass die Regelung für die Internet-Anbieter gültig ist. Die Neuregelungen schlagen sich in einer Änderung des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen nieder. Dieser ist für die Auslegung der zwischen Deutschland und anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wesentlich.

Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn

  • das Unternehmen über einen eigenen oder geleasten Server in dem anderen Land verfügt und
  • der Server für eine bestimmte Zeit an einem Platz aufgestellt ist und
  • die Geschäftstätigkeit, die mit dem Server ausgeübt wird, keine Hilfstätigkeit ist.

Im Einzelnen bedeutet das folgendes:

Das Unternehmen muss über den Server verfügen können und nicht nur einen gewissen Speicherplatz bei dem Serverprovider gemietet haben. Ist daher die Website auf einem Server eines Internet Service Providers eingerichtet, so führen diese Verträge üblicherweise nicht dazu, dass der gesamte Server und sein Standort dem Unternehmen zur Verfügung steht. Daher ist der Internet-Service-Provider grundsätzlich nicht als Betriebstätte eines anderen Unternehmen anzusehen.

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