| |
Verschärfte Kontrollen im Internet Die Finanzverwaltung benutzt zur Recherche im Internet das sehr effiziente Programm Xpider auf der Jagd nach Steuersündern. Hiermit wird automatisiert überprüft, ob die im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen auch steuerlich registriert sind. Dies ist zulässig durch § 5 Abs. 1 Nr. 17 Finanzverwaltungsgesetz (FVG), wonach die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erlaubt ist. Diese Vorschrift wurde durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingefügt. Die Suchmaschine Xpider wird hierbei zur Sicherung des Steueraufkommens eingesetzt, mit Schwerpunkt auf Risikobranchen und Online-Auktionsplattformen. Dabei lassen sich Angebote und Verkäufe sowie Nachweise über die Art und Menge der veräußerten Waren recherchieren. Anschließend erfolgt ein automatischer Abgleich der Suchergebnisse mit den internen Datenbanken der Finanzverwaltung, ob eine Unternehmereigenschaft vorliegt und diese Firma bereits steuerlich erfasst ist. Dabei werden die Aufzeichnungen über nicht steuerlich registrierte Unternehmungen beweissicher in einer bei Gericht verwertbaren Form gespeichert und den zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt. Die Internetsuchmaschine Xpider des Zolls und der Finanzverwaltung hat von Februar 2006 bis Januar 2008 täglich durchschnittlich 100.000 Internetseiten auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten überprüft. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 16/7978) hervor. Mit Hilfe des Xpider-Systems werde das Internet nach Unternehmern durchsucht, die im elektronischen Geschäftsverkehr tätig und in Deutschland steuerpflichtig sind. Das System sei in der Lage, automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die anhand vorgegebener eindeutiger Merkmale auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen, und könne Angebote und Verkäufe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen anbieterbezogen bündeln. Nach den Käufern der im elektronischen Geschäftsverkehr angebotenen Waren und Dienstleistungen werde dagegen nicht gesucht, heißt es in der Antwort. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in diesem Zusammenhang am 07.06.2006 zum Auskunftsersuchen an Auktions- und Handelshäuser im Internet geäußert (Az: S 0230 - 10 St 41 M) und darauf verwiesen, dass der Online-Handel über Auktions- und Handelshäuser einen breiten Raum im elektronischen Handel (E-Commerce) einnimmt. Eine zunehmende Zahl von Verkäufern bietet regelmäßig Waren und Dienstleistungen über die Internet-Plattformen an und kann dadurch gewerblich/unternehmerisch tätig werden. Diese Verkäufer sind, falls ein Gewerbe nicht angemeldet worden ist, mit dieser Tätigkeit vielfach steuerlich nicht erfasst. Liegen Steuererklärungen nicht vor oder werden die aus den Verkäufen erzielten Gewinne und Umsätze den Finanzbehörden in den Steuererklärungen nicht oder nicht vollständig angegeben, kommt es zu Steuerverkürzungen. Diesen ist durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen entgegenzuwirken. - Einzelauskunftsersuchen: Ergeben sich Hinweise zu einem steuerlich bedeutsamen Leistungsaustausch, können die Finanzämter den Telediensteanbieter als Dritten um Auskunft über den jeweiligen Nutzer ersuchen.
- Die Anbieter sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
- Die Erfüllung eines solchen Auskunftsersuchens ist auch zumutbar und erfüllbar, weil Internet-Auktionshäuser die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder speichern und die jeweiligen Angebote der Verkäufer aufbewahren dürfen. Somit sind ausreichende Unterlagen vorhanden.
- Zur Sicherstellung des Gebots der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sind auch Sammelauskunftsersuchen an die Internet-Auktionshäuser möglich. Diese Sammelauskunftsersuchen gehören in den Aufgabenbereich der allgemeinen Steueraufsicht und werden insbesondere von den Steuerfahndungsstellen wahrgenommen.
- Die Steuerfahndung kann auch ohne den Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit ermittelnd tätig werden, wenn dies der Aufklärung unbekannter Sachverhalte im Besteuerungsverfahren dient (Vorfeldermittlungen).
- Konkrete Anhaltspunkte für ein Sammelauskunftsersuchen können sich auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren ergeben, z.B. im Rahmen einer Internetrecherche. Besteht Ermittlungsbedarf in Gestalt eines Sammelauskunftsersuchens, ist ggf. mit der zuständigen Fahndungsstelle Verbindung aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.
<< Zurück
Inhaltsverzeichnis
fe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen anbieterbezogen bündeln. Nach den Käufern der im elektronischen Geschäftsverkehr angebotenen Waren und Dienstleistungen werde dagegen nicht gesucht, heißt es in der Antwort. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in diesem Zusammenhang am 07.06.2006 zum Auskunftsersuchen an Auktions- und Handelshäuser im Internet geäußert (Az: S 0230 - 10 St 41 M) und darauf verwiesen, dass der Online-Handel über Auktions- und Handelshäuser einen breiten Raum im elektronischen Handel (E-Commerce) einnimmt. Eine zunehmende Zahl von Verkäufern bietet regelmäßig Waren und Dienstleistungen über die Internet-Plattformen an und kann dadurch gewerblich/unternehmerisch tätig werden. Diese Verkäufer sind, falls ein Gewerbe nicht angemeldet worden ist, mit dieser Tätigkeit vielfach steuerlich nicht erfasst. Liegen Steuererklärungen nicht vor oder werden die aus den Verkäufen erzielten Gewinne und Umsätze den Finanzbehörden in den Steuererklärungen nicht oder nicht vollständig angegeben, kommt es zu Steuerverkürzungen. Diesen ist durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen entgegenzuwirken. - Einzelauskunftsersuchen: Ergeben sich Hinweise zu einem steuerlich bedeutsamen Leistungsaustausch, können die Finanzämter den Telediensteanbieter als Dritten um Auskunft über den jeweiligen Nutzer ersuchen.
- Die Anbieter sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
- Die Erfüllung eines solchen Auskunftsersuchens ist auch zumutbar und erfüllbar, weil Internet-Auktionshäuser die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder speichern und die jeweiligen Angebote der Verkäufer aufbewahren dürfen. Somit sind ausreichende Unterlagen vorhanden.
- Zur Sicherstellung des Gebots der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sind auch Sammelauskunftsersuchen an die Internet-Auktionshäuser möglich. Diese Sammelauskunftsersuchen gehören in den Aufgabenbereich der allgemeinen Steueraufsicht und werden insbesondere von den Steuerfahndungsstellen wahrgenommen.
- Die Steuerfahndung kann auch ohne den Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit ermittelnd tätig werden, wenn dies der Aufklärung unbekannter Sachverhalte im Besteuerungsverfahren dient (Vorfeldermittlungen).
- Konkrete Anhaltspunkte für ein Sammelauskunftsersuchen können sich auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren ergeben, z.B. im Rahmen einer Internetrecherche. Besteht Ermittlungsbedarf in Gestalt eines Sammelauskunftsersuchens, ist ggf. mit der zuständigen Fahndungsstelle Verbindung aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Inhaltsverzeichnis Zuletzt geändert am16.02.2010 Copyright www.valuenet.de |