Inländische Einkünfte

Die entscheidende Frage für die Besteuerung ausländischer Unternehmen ist, wann Einkünfte des ausländischen Unternehmens als inländische Einkünfte gelten.

Inländisch sind Einkünfte, wenn sie einer inländischen Betriebsstätte, die z. B. den Vertrieb übernimmt, zuzuordnen sind (§§ 2 Nr. 1, 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG, 1 Absatz 4, 49 Absatz1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz - EStG). Mit dem von der Betriebsstätte erwirtschafteten sogenannten "Betriebsstättengewinn" ist das Unternehmen dann beschränkt steuerpflichtig.

Dieser von der Betriebsstätte erzielte Gewinn unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer, was sich aus § 2 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ergibt.

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