Streitfall: E-CommerceIm Bereich des E-Commerce stellt sich jedoch häufig die Frage, ob überhaupt eine Betriebsstätte in Deutschland zu belegen ist. Viele Unternehmen verfügen gar nicht über inländische, mit Personal besetzte Einrichtungen wie etwa Produktionsanlagen oder Vertriebscenter. Vor allem auf dem Gebiet des Softwarevertriebs wird vielfach die Möglichkeit angeboten, gegen Kreditkartenzahlung Software oder Datenbanken von einem Server herunterzuladen. Hochumstritten ist dabei, ob ein im Inland befindlicher Internetserver bereits ausreichend ist, um eine Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens zu begründen. Dieser Frage kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Denn in der Regel fällt die Besteuerung dem Betriebsstättenstaat zu. Bietet dieser geringe Tarife, wäre die Begründung einer Betriebsstätte mittels Server in diesem Land lukrativ. Nach der Definition in § 12 der Abgabenordnung (AO) liegt eine inländische Betriebsstätte vor, wenn die Einrichtung einen oder eine Gesamtheit körperlicher Gegenstände umfasst, die sich für eine gewisse Dauer zu einem bestimmungsgemäßen Zweck im Inland befinden. Zudem ist erforderlich, dass das ausländische Unternehmen die Verfügungsmacht über die Einrichtung hat. An diesem Punkt gehen für den Fall der Stationierung eines Servers im Inland die Meinungen auseinander:Die Ansicht, die eine inländische Betriebsstätte bejaht, beruft sich im Wesentlichen auf das sogenannte "Pipeline-Urteil" des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahre 1996 (II R 12/92, BStB1 1997 II S. 12). In dieser Entscheidung hatte der BFH festgestellt, dass das im Inland gelegene vollautomatisierte Rohrleitungssystem einer niederländischen Transportfirma für Rohöl eine inländische Betriebsstätte darstelle. Die ständige Anwesenheit von Firmenpersonal vor Ort bezeichnete der BFH dabei als nicht erforderlich. Aus diesen Ausführungen ziehen die Befürworter obiger Ansicht den Schluss, allein der Standort des Servers begründe eine Betriebsstätte. Das soll auch gelten, wenn digitalisierte Waren gegen Kreditkartenzahlung von einem Server abgerufen werden, also das E-Commerce-Softwareprogramm automatisiert - ohne gesonderten Personaleinsatz - die Käuferanfragen bearbeitet. Die Gegenansicht wendet ein, dass man zumindest dann von keiner Betriebsstätte ausgehen könne, wenn anstelle eines firmeneigenen Servers die Dienste einer sogenannten Webhosting-Firma genutzt werden. Diese stellt dem Unternehmen gegen Entgelt den für den E-Commerce erforderlichen Serverspeicherplatz zu Verfügung. Die Webhostingfirma übe deshalb eine eigene Geschäftstätigkeit aus und sei dem ausländischen Unternehmen gegenüber nur bedingt weisungsgebunden, eine Verfügungsmacht der ausländischen Firma entfalle daher. Hierbei stellt sich das Problem, dass die Webhostingfirmen in aller Regel nicht für jeden Kunden einen gesonderten Server betreiben, sondern mehrere Kunden Speicherplatz auf einem Server erhalten. Dann nämlich kann schon in Zweifel gezogen werden, ob noch das Merkmal der "Körperlichkeit" der Betriebsstätte erfüllt ist. Will man dies bejahen, käme man zu dem Ergebnis, dass je nachdem wie viele Webseiten auf dem betreffenden Server gespeichert sind, dieser Server eine Vielzahl von Betriebsstätten begründen könnte. Nach einem weiteren Urteil des BFH (5.6.2002, I R 86/01, BStBl 2002 II S. 683) sind Einkünfte nicht nach dem DBA-Schweiz von der Körperschaftsteuer befreit, wenn eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Einkünfte aus der Vermietung eines in der Schweiz befindlichen Rechners erzielt. Das gilt unabhängig davon, ob der Rechner als Betriebsstätte angesehen werden kann oder nicht. Ein Ende der Diskussion ist indes noch nicht abzusehen. Um Klarheit zu schaffen ist wohl der Gesetzgeber gefragt, eine Novellierung des § 12 AO durchzuführen. Bisher hält sich die Finanzverwaltung sehr zurück. Immerhin gibt es eine Stellungnahme der OECD mittels einer Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA. Danach liegt eine Betriebsstätte unter folgenden Voraussetzungen vor:
Auf einen Internetserver bezogen bedeutet dies, dass er grundsätzlich eine Betriebsstätte darstellen kann. Personal muss auch nach OECD-Auffassung nicht vorgehalten werden. Allerdings kann durch das einfache Webhosting (Überlassung von Speicher und Leitungskapazität im Rahmen eines Providervertrags ohne Bestimmung eines konkreten Servers) keine Betriebsstätte begründet werden. Diskutiert wird auch, ob nicht in den Fällen des sogenannten "Webhosting" eine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens begründet werden kann (§§ 13 AO, 49 Absatz 1 Nr. 2a EStG). Hierzu müsste der Webhoster als ständiger Vertreter des ausländischen Unternehmens angesehen werden (§ 13 Satz 1 AO). Der Webhoster hätte dann die Geschäfte des ausländischen Unternehmens nachhaltig zu besorgen und unterläge dessen Sachweisungen.Welche Aufgaben der Webhoster für das ausländische Unternehmen wahrnimmt, ist unterschiedlich. Er kann entweder als reiner Zugangsanbieter auftreten und lediglich Serverspeicher bereitstellen. Da er dann selbst entscheidet, auf welchem Server der Speicherplatz bereitgestellt wird, dürfte eine Weisungsgebundenheit entfallen. Übernimmt der Zugangsanbieter hingegen mehrere oder gar alle für die Internetpräsenz seines Kunden erforderlichen Funktionen, besteht die Gefahr des Eintritts der beschränkten Steuerpflicht.Es ist immer im Einzelfall anhand des jeweiligen Webhostingvertrages zu prüfen, ob der Tatbestand des § 13 AO erfüllt ist. Von der obigen Fallkonstellation isoliert zu sehen ist jedoch die Sachlage, wenn die Ware nicht in digitalisierter Form direkt über das Internet runtergeladen werden kann, sondern das Internet lediglich das Medium darstellt, um die Ware in Form von körperlichen Gegenständen (z. B. Fernseher) zu vermarkten. Hier wird wohl die ganz überwiegende Ansicht ein Direktgeschäft der ausländischen Firma annehmen.
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