Internetauftritt der FirmaDie eigene Website ist für viele Unternehmen und Selbstständige mittlerweile zur Selbstverständlichkeit geworden. Ein gelungener Internetauftritt hilft, neue Kunden zu gewinnen und die eigene Firma oder Kanzlei werblich optimal darzustellen. Je nach Umfang des Internetauftritts tätigen Unternehmen teilweise hohe Investitionen, um eine gelungene Online-Präsentation mit ansprechendem Layout zu ermöglichen. Bevor die eigene Website online geht, sind meist schon eine Reihe von Kosten angefallen. Dabei entsteht der weitaus größte Teil der Aufwendungen für die Ausarbeitung eines Konzepts, Datenbeschaffung und -aufbereitung, Rechteverwaltung sowie Designarbeit. Im Rahmen der Gewinnermittlung stellt sich stets die Frage, wie diese Kosten steuerlich zu behandeln sind. Liegen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen vor oder stellen die Aufwendungen einen zu aktivierenden Bilanzposten dar? Die eigentlichen Aufwendungen für den Internetauftritt stellen nur aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter dar, wenn das Geschaffene selbstständig bewertbar ist und der Vorteil einen längerfristigen Nutzen hat. Entscheidend hierfür ist, ob der Vorteil nach der Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von wirtschaftlicher Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Es muss somit untersucht werden, ob der komplette Internetauftritt im Ganzen oder entsprechend der einzelnen Homepagemodule zu bewerten ist. Hinweis:Laut § 248 Abs. 2 HGB sowie § 5 Abs. 2 EStG dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Folge: Erstellt das Unternehmen den Internetauftritt selber, besteht ein Aktivierungsverbot. In die Bilanz aufgenommen werden somit nur die Aufwendungen, die im Rahmen einer Auftragsproduktion an Dritte angefallen sind. Durch das Bilanzrechtmodernisierungsgesetz gibt es hier im Bereich des HGB Änderungen. Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht jetzt ein Wahlrecht, Entwicklungskosten in der Handelsbilanz als Aktivposten auszuweisen. Damit lässt sich eine Kapitalstärkung in der Handelsbilanz darstellen und steuerlich liegen weiterhin sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
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