Umsatzsteuer bei Internet-Vertrieb

Schließlich stellt sich die Frage nach der Steuerbarkeit von Umsätzen aus Geschäften, bei denen das Internet lediglich das Medium ist, um die Ware zu vermarkten. Beim Kauf körperlicher Gegenstände und standardisierter Software, die auf Datenträgern gespeichert ist, liegt eine Lieferung über die gewohnten Vertriebswege vor. Das gilt beispielsweise für Lieferungen von

  • Gegenständen, bei denen lediglich die Bestellung und Auftragsbearbeitung auf elektronischem Weg angebahnt und abgewickelt wurde
  • Datenträgern (CD-ROM, Disketten, CD, DVD, Audiokassetten, Videokassetten)
  • Druckerzeugnissen wie Büchern, Newsletters, Zeitungen und Zeitschriften
  • Spielen auf CD-ROM

Da das Geschäft lediglich über das Medium Internet initiiert, aber letztlich davon losgelöst abgewickelt wird, ist auch die Umsatzsteuer nach ihren gängigen Grundsätzen im Preis zu berücksichtigen. Das bedeutet: Bei allen – auch online initiierten - Liefergeschäften werden letztlich Waren „bewegt“. Hat die Lieferung bzw. Warenübergabe ihren Ausgangspunkt in Deutschland, muss der Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer ausweisen, es sei denn, es greifen gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiungen ein wie im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferungen und der Ausfuhrlieferungen.

Erfolgt die Lieferung vom Ausland aus (z. B. Vereinigte Staaten), so ist die Lieferung im Ausland ausgeführt, da die Versendung dort beginnt, § 3 Absatz 6 UStG. Der Umsatz aus dem Geschäft ist dann nicht steuerbar. An das Betreiben des Servers kann nicht angeknüpft werden.

Bei der Ausführung sonstiger Leistungen wie, z. B. der Lieferung von Individualsoftware auf Datenträgern, gilt wiederum § 3a Absatz 1 UStG mit den Ausnahmen des Absatzes 2. Grundsätzlich gilt die Leistung als dort ausgeführt, von wo der Unternehmer seine Unternehmungen betreibt. Somit sind Leistungsort die Vereinigten Staaten (Ursprungslandprinzip), die Umsätze also nicht steuerbar.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>