Arbeitsverträge zwischen Angehörigen

Bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist es eher schon die Regel als die Ausnahme, dass der Ehepartner oder die Sprösslinge im Büro mitarbeiten oder Botendienste übernehmen. Aber auch für so manchen Angestellten mit einer selbstständigen Nebentätigkeit oder einer bestimmten Berufstätigkeit rechnet sich die Anstellung eines Familienangehörigen. Denn das Arbeitsentgelt bleibt einerseits in der Familie, andererseits schmälern solche Betriebsausgaben die Steuerschuld. Hierbei liegen folgende Überlegungen zu Grunde:

  • Unternehmer oder Freiberufler setzen die Zahlungen an die Verwandtschaft als Betriebsausgabe voll gewinnmindernd ab, was neben der Einkommen- auch die Gewerbesteuer senkt.
  • Über die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung wird der Partner abgesichert. Diese Beträge sind ebenfalls Betriebsausgaben.
  • Der angestellte Partner kann auf der Gegenseite zumindest den Werbungskosten-Pauschbetrag nutzen.
  • Haben angestellte Kinder ansonsten nur geringe oder gar keine Einkünfte, kann das gesamte Gehalt steuerfrei bleiben.
  • Noch besser sieht es aus, wenn es sich um eine GmbH handelt. Liegt die individuelle Einkommensteuerprogression unter der Gesamtbelastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag von rund 30 Prozent, gibt es aus diesem Gefälle einen Vorteil.

Bei Verträgen zwischen engen Verwandten muss genau auf die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen geachtet werden. Hinter dieser Art der Zusammenarbeit vermuten die Finanzbehörden gern "Scheingeschäfte" oder einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Je ungenauer die Verträge sind, desto leichter fällt es den Finanzämtern, solche Arbeitsverhältnisse abzulehnen. Folge ist, dass gezahlte Vergütungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, da das Finanzamt diese Zahlungen als steuerlich irrelevante private Unterhaltsleistungen oder im Bereich der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen einstuft. Daher müssen Verträge prinzipiell so ausgestaltet sein, als ob es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen Fremden handelt.

Nach den Regelungen in R 4.8 der Einkommensteuerrichtlinien sowie H 4.8 der Einkommensteuerhinweise müssen unter anderem folgende Bedingungen beachtet werden:

  • Der Arbeitsvertrag muss schriftlich abgefasst sein und eine genaue Aufgabenbeschreibung beinhalten.
  • Es müssen Sozialabgaben einbehalten und abgeführt werden. Allerdings kann die Ehefrau auch im Rahmen einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung tätig werden.
  • Die Gehaltszahlungen müssen regelmäßig auf ein gesondertes Konto des Angehörigen erfolgen. Das gemeinsame Konto von Eheleuten wird in der Regel nicht anerkannt.
  • Das Arbeitsverhältnis muss wirtschaftlich sinnvoll und nachvollziehbar sein. Die getroffenen Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört unter anderem, dass die vereinbarte Lohnzahlung nicht zu hoch ist.

Steuertipp:
Auch Angestellte können in bestimmten Fällen ihren Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigen. Beispielsweise kann die Ehefrau eines Vertreters, dessen Gehalt teilweise erfolgsabhängig ist, den Ehemann beruflich unterstützen und die Reiseplanung und Reisekostenabrechnungen für ihn übernehmen, Schreibarbeiten erledigen sowie Buchhaltung und Telefondienst durchführen. Möglich ist auch, die Reinigung des Arbeitszimmers durch den anderen Partner gegen Bezahlung.

Wer sich darauf beruft, sein Ehepartner habe umsonst für ihn arbeiten wollen, muss das beweisen können – und zwar spätestens dann, wenn der Ex-Ehepartner nach der Scheidung den ihm zustehenden Lohn einklagt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 11.7.2008, 6 Sa 206/08). Arbeitet der Ehepartner ohne Lohn, sollte dies vorab schriftlich fixiert werden, damit später Nachweismöglichkeiten bestehen. Auch wenn Lohn vereinbart ist, sollten die Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung treffen, allein schon aus dem Grund der steuerlichen Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen.

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