Arbeitsverträge zwischen AngehörigenBei Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist es eher schon die Regel als die Ausnahme, dass der Ehepartner oder die Sprösslinge im Büro mitarbeiten oder Botendienste übernehmen. Aber auch für so manchen Angestellten mit einer selbstständigen Nebentätigkeit oder einer bestimmten Berufstätigkeit rechnet sich die Anstellung eines Familienangehörigen. Denn das Arbeitsentgelt bleibt einerseits in der Familie, andererseits schmälern solche Betriebsausgaben die Steuerschuld. Hierbei liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Bei Verträgen zwischen engen Verwandten muss genau auf die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen geachtet werden. Hinter dieser Art der Zusammenarbeit vermuten die Finanzbehörden gern "Scheingeschäfte" oder einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Je ungenauer die Verträge sind, desto leichter fällt es den Finanzämtern, solche Arbeitsverhältnisse abzulehnen. Folge ist, dass gezahlte Vergütungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, da das Finanzamt diese Zahlungen als steuerlich irrelevante private Unterhaltsleistungen oder im Bereich der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen einstuft. Daher müssen Verträge prinzipiell so ausgestaltet sein, als ob es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen Fremden handelt. Nach den Regelungen in R 4.8 der Einkommensteuerrichtlinien sowie H 4.8 der Einkommensteuerhinweise müssen unter anderem folgende Bedingungen beachtet werden:
Steuertipp: Wer sich darauf beruft, sein Ehepartner habe umsonst für ihn arbeiten wollen, muss das beweisen können – und zwar spätestens dann, wenn der Ex-Ehepartner nach der Scheidung den ihm zustehenden Lohn einklagt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 11.7.2008, 6 Sa 206/08). Arbeitet der Ehepartner ohne Lohn, sollte dies vorab schriftlich fixiert werden, damit später Nachweismöglichkeiten bestehen. Auch wenn Lohn vereinbart ist, sollten die Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung treffen, allein schon aus dem Grund der steuerlichen Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen.
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