Die Vorschrift § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG lässt sich ab 2009 noch besser nutzen, um folgende Gestaltungen zu überdenken und in der Praxis steuerschonend umzusetzen:
Spekulationsgeschäft aus.
Beispiel 6:
Das Haus oder ein Großteil hiervon soll gewerblich genutzt werden. Nur ein vorheriger Übertrag rettet noch die Steuerfreiheit, da die anschließende Verwendung keine Rolle spielt. Beispiel 7:
Ein Partner kauft in regelmäßigen Abständen ein neues Eigenheim und überträgt es anschließend auf den Gatten. Die Gestaltungsoption kann während der Ehe mehrfach genutzt werden, da es keinen Objektverbrauch gibt. Beispiel 8:
Eltern können dieses Angebot des Fiskus beispielsweise auch dazu nutzen, wenn sie das Haus an die Kinder verschenken wollen, was zu Lebzeiten nicht steuerbefreit ist. Ist das Eigenheim im Alleinbesitz eines Partners, kann er die eine Hälfte auf seinen Gatten übertragen und anschließend verschenken beides an Sohn oder Tochter. Die erste Übergabe bleibt steuerfrei und beim Besitzerwechsel an den Nachwuchs können dann zweifache Freibeträge und damit 800.000 Euro genutzt werden. Das gleicht die höhere Immobilienbewertung ab 2009 mehr als aus.Inhaltsverzeichnis
Zuletzt geändert am 22.02.2010
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