Gestaltungstipps zum steuerfreien Hauspräsent

Die Vorschrift § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG lässt sich ab 2009 noch besser nutzen, um folgende Gestaltungen zu überdenken und in der Praxis steuerschonend umzusetzen:

  • Beispiel 1:
    Ein Partner überträgt sein Haus auf die Gattin. Anschließend überträgt sie es auf den Nachwuchs und er beteiligt das Kind am Unternehmen. Hiermit lassen sich die persönlichen Freibeträge zweifach verwenden.
  • Beispiel 2:
    Der Ehegatte überträgt einen Miteigentumsanteil am Zweifamilienhaus auf den Partner. Anschließend schenken sie das Objekt gemeinsam an die Sprösslinge, sodass sich der Wert halbiert.
  • Beispiel 3:
    Der Ehemann finanziert Hausbau oder -kauf aus eigenen Mitteln und macht den anderen zum alleinigen oder beteiligten Eigentümer. Hierdurch lassen sich Geldmittel indirekt steuerfrei übertragen, um sie etwa anschließend an Verwandte weiter zu geben. Der gleiche Effekt gelingt auch, wenn dem Gatten Geld übergeben wird, damit dieser hiervon ein Eigenheim baut oder kauft.
  • Beispiel 4:
    Ein Partner tilgt Darlehen oder nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen für das dem andern gehörende Heim. Auch hierdurch werden Gelder steuerfrei eingesetzt.
  • Beispiel 5:
    Das Eigenheim wird vor dem geplanten Verkauf an den Partner überschrieben. Der erhält dann den Erlös steuerfrei, denn die Veräußerung durch den Neubesitzer ist unschädlich. Dies löst auch kein Spekulationsgeschäft aus.
  • Beispiel 6:
    Das Haus oder ein Großteil hiervon soll gewerblich genutzt werden. Nur ein vorheriger Übertrag rettet noch die Steuerfreiheit, da die anschließende Verwendung keine Rolle spielt.
  • Beispiel 7:
    Ein Partner kauft in regelmäßigen Abständen ein neues Eigenheim und überträgt es anschließend auf den Gatten. Die Gestaltungsoption kann während der Ehe mehrfach genutzt werden, da es keinen Objektverbrauch gibt.
  • Beispiel 8:
    Eltern können dieses Angebot des Fiskus beispielsweise auch dazu nutzen, wenn sie das Haus an die Kinder verschenken wollen, was zu Lebzeiten nicht steuerbefreit ist. Ist das Eigenheim im Alleinbesitz eines Partners, kann er die eine Hälfte auf seinen Gatten übertragen und anschließend verschenken beides an Sohn oder Tochter. Die erste Übergabe bleibt steuerfrei und beim Besitzerwechsel an den Nachwuchs können dann zweifache Freibeträge und damit 800.000 Euro genutzt werden. Das gleicht die höhere Immobilienbewertung ab 2009 mehr als aus.

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Spekulationsgeschäft aus.
  • Beispiel 6:
    Das Haus oder ein Großteil hiervon soll gewerblich genutzt werden. Nur ein vorheriger Übertrag rettet noch die Steuerfreiheit, da die anschließende Verwendung keine Rolle spielt.
  • Beispiel 7:
    Ein Partner kauft in regelmäßigen Abständen ein neues Eigenheim und überträgt es anschließend auf den Gatten. Die Gestaltungsoption kann während der Ehe mehrfach genutzt werden, da es keinen Objektverbrauch gibt.
  • Beispiel 8:
    Eltern können dieses Angebot des Fiskus beispielsweise auch dazu nutzen, wenn sie das Haus an die Kinder verschenken wollen, was zu Lebzeiten nicht steuerbefreit ist. Ist das Eigenheim im Alleinbesitz eines Partners, kann er die eine Hälfte auf seinen Gatten übertragen und anschließend verschenken beides an Sohn oder Tochter. Die erste Übergabe bleibt steuerfrei und beim Besitzerwechsel an den Nachwuchs können dann zweifache Freibeträge und damit 800.000 Euro genutzt werden. Das gleicht die höhere Immobilienbewertung ab 2009 mehr als aus.
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    Zuletzt geändert am 22.02.2010

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