Kapitalübertrag auf Kinder

Seit 2009 beträgt der Sparer-Pauschbetrag nur noch 801 Euro pro Person und der Aufwand für die Geldanlage lässt sich nicht mehr steuermindernd absetzen. Diesen Nachteil konnten Anleger vor 2009 noch dadurch ausgleichen, indem sie ihr Depot auf andere Wertpapiere mit eher steuerfreien Gewinnen ausrichteten. Mit Einführung der Abgeltungsteuer bringt diese Umschichtung keine Vorteile mehr, da Zinsen und Kursgewinne gleichermaßen mit dem Einheitstarif von 25 Prozent besteuert werden.

Da sich keine steuermotivierte Änderung des Sparverhaltens lohnt, empfiehlt es sich, innerhalb der Familie über eine Aufteilung von Guthaben und Wertpapierdepots auf Eltern und Kinder nachzudenken. Dann kann auch noch zusätzlich der Sparer-Pauschbetrag vom Nachwuchs für steuerfreie Kapitalerträge genutzt werden. Sofern die Kinder ansonsten noch über kein Einkommen verfügen, lassen sich auch noch deren Grundfrei- und Sonderausgabenpauschbetrag nutzen. Das bringt netto noch mehr, da der Grundfreibetrag in 2009 um 170 auf 7.834 Euro gestiegen ist. Ab 2010 ist er dann um weitere 170 auf 8.004 Euro gestiegen. Damit können Eltern pro Sprössling Kapitaleinnahmen von 8.671 Euro im Jahr 2009 ohne Abgaben lassen. In 2010 sind es sogar 8.841 Euro. Dies resultiert aus folgender Berechnung:

Jahr

2009

2010

Sparerpauschbetrag

801

801

Sonderausgabenpauschbetrag

36

36

Grundfreibetrag

7.834

8.004

Steuerfreies Volumen insgesamt

8.671

8.841

Hinweis:
In der Regel können die Einnahmen sogar noch höher ausfallen, da insbesondere Versicherungsaufwendungen über dem Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro pro Jahr liegen. Sofern das Kind mehr Kapitaleinnahmen kassiert, bringt das ebenfalls Vorteile. Denn der gesamte Einkommensteuertarif hat sich ermäßigt. Damit wird der Abgeltungssatz von 25 Prozent später überschritten und es gibt vom Finanzamt eine Erstattung von zuviel einbehaltener Abgeltungsteuer.

Kalkulieren Eltern bislang beispielsweise mit einem Sparvolumen von 500.000 Euro und einer durchschnittlichen Verzinsung von vier Prozent, fallen jährlich 20.000 Euro Kapitaleinnahmen ein. In Höhe von rund 18.400 Euro greift der Fiskus mit 4.600 Euro zu. Wird das Kapital nun auf zwei Kinder übertragen, fallen zusammen noch nicht einmal 500 Euro Steuern an.

Entlastend wirkt hierbei, dass sich die persönlichen Freibeträge aufgrund der Erbschaftsteuerreform erhöht haben, beim Kind von 205.000 auf 400.000 Euro und beim Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro. Werden nun im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die beiden Kinder und einen Enkel zusammen eine Million Euro übertragen, fallen hierauf anschließend kaum noch Abgeltung- und überhaupt keine Schenkungsteuer an. Der Freibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden, für eine weitere Vermögensübertragung oder im Erbfall.

Diese und ähnliche Rechenspiele innerhalb der Familie sorgen dafür, dass die Nachsteuerrendite weiterhin hoch bleiben kann. Bei unentgeltlichen Zuwendungen an Minderjährige sind jedoch zivilrechtliche Vorschriften und steuerliche Vorgaben zu beachten. Eltern können den Nachwuchs selber vertreten, wenn lediglich Wertpapiere oder Sparguthaben geschenkt werden. Denn in diesem Fall ist ein solches In-Sich-Geschäft für das Kind nur mit Vorteilen verbunden.

Etwas anderes gilt jedoch bei Schenkungen mit Auflage oder dem Übertrag von Gesellschaftsbeteiligungen. Hier bedarf es eines Ergänzungspflegers. Grundsätzlich unterliegen die Eltern bei der anschließenden Verwaltung des Kindervermögens keiner Einschränkung, wenn sie die Vollmacht für die Konten der nunmehr vermögenden Minderjährigen übernehmen. Das gilt auch dann, wenn der Besitz von Vater und Mutter stammt. Dabei sind lediglich die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzuwenden, gegen die Eltern sicherlich regelmäßig nicht verstoßen. Diese zivilrechtlich einfach zu beachtenden Voraussetzungen gelten auch aus Steuersicht.

Nach der Schenkung muss für einen Dritten erkennbar sein, dass tatsächlich ein Besitzerwechsel bei den Spargeldern stattgefunden hat. Das gelingt durch Anlage von Konten und Depots auf die Namen der Kinder. Da die Eltern das Vermögen für Minderjährige lediglich verwalten, aber nicht darüber verfügen dürfen, müssen die Wertpapiererträge ebenfalls den Sprösslingen zufließen. Über diese Erlöse dürfen Vater oder Mutter dann wieder zu Gunsten des Kinderdepots investieren. Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsbefugt und erzielen sie über dieses Erträge, sind ihnen die Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2008, 5 K 2200/05). Denn dann behandeln sie die Bankverbindungen des Nachwuchses wie eigenes Vermögen. Grundsätzlich hat die Zurechnung von Kapitalerträgen bei demjenigen zu erfolgen, der sie auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten eines Kindes befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.6.2004 (Az. XI ZR 220/03) dürfen Eltern die Gelder nach der Schenkung zurückfordern, die Bank muss das Guthaben zurück überweisen. Wer dieses Urteil allerdings verwenden möchte, muss steuerlich negative Konsequenzen einkalkulieren. Denn damit wird dem Finanzamt klar, dass die Gelder die elterliche Sphäre nie endgültig verlassen haben. Die Zurechnung der Kapitalerträge auf die Kinder wird für alle noch nicht verjährten Jahre rückgängig gemacht und führt zu kräftigen Nachzahlungen bei Vater und Mutter inklusive Steuerzinsen. Erlaubt ist hingegen die Rückforderung wegen grobem Undank des Nachwuchses oder einem akuten Notbedarf des Schenkers, in diesem Fall also der Eltern. Nicht empfehlenswert sind vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte wie eine Schenkung unter Widerrufvorbehalt. Diese Einschränkung führt steuerlich nicht zur Zurechnung der Einkünfte beim Beschenkten.

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