Öffentliches Baurecht

Die meisten Vorschriften dazu, wo, wie und was gebaut werden darf, sind im öffentlichen Baurecht enthalten. Der Staat beschränkt aus verschieden Gründen (Infrastruktur, Sicherheit, Naturschutz, Denkmalschutz) die Freiheit des Eigentümers, sein Grundstück nach eigenem Belieben zu nutzen.

Das öffentliche Baurecht unterteilt sich in zwei Grundbestandteile:

  • Das Bauplanungsrecht des Bundes:
    Es regelt die Vorgaben für die gesamte Bebaubarkeit von Stadt und Land, die Gemeinden durch Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) geben können.
  • Das Bauordnungsrecht der Länder:
    Es regelt die technische und gestalterische Seite der konkreten Bebauung und das formelle Genehmigungsverfahren.

In den nachfolgenden Abschnitten werden Eigenarten und Inhalte der Rechtsgebiete beleuchtet.
Zum formellen Genehmigungsverfahren wird auf Teil 1 des Ratgebers verwiesen.

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