Probezeit

Eine Probezeit kann sowohl in einem unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart werden, als auch als befristeter Arbeitsvertrag ausgestaltet werden. Sie dient zur Klärung beider Seiten, ob eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Praxis funktioniert. Ein solcher Vertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wobei in diesem Fall die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern darf (§ 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ist eine längere Probezeit vereinbart, kann nur nach den normalen Fristen ordentlich gekündigt werden.

Ein Tarifvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vorsehen, oder sogar ein befristetes Arbeitsverhältnis ausschließen.

Rechtstipp: Auch in der Probezeit kann übrigens selbstverständlich aus wichtigem Grund fristlos nach § 626 BGB gekündigt werden - allerdings nicht mit der Begründung, dass der Mitarbeiter ungeeignet ist: Zweck der - gesamten - Probezeit ist ja gerade, herauszufinden, ob das der Fall ist.

Zumeist wird die Probezeit in der Form vereinbart, dass ein ganz normaler unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird, dem eine Probezeit vorgeschaltet ist. Es ist aber auch möglich, erst einmal ein befristetes Probearbeitsverhältnis zu schließen. Ist die Frist abgelaufen, endet in diesem Fall das Arbeitsverhältnis. Es reicht dann zur Fortsetzung aber aus, wenn das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf ohne weiteres weitergeführt wird.

Hinweis: Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt muss ein der Berufsausbildung vorausgehendes Praktikum in die Probezeit mit einbezogen werden (Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 5 Ca 2426/00).

Im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzgesetz ist noch Folgendes zu beachten: Wenn es eingreift (siehe en detail im Ratgeber "Kündigungsschutzklage"), kann in der Probezeit, die - was möglich ist - länger als sechs Monate dauert, nicht ohne weiteres gekündigt werden. Das gilt dann, wenn die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (Arbeitnehmer arbeitet seit mehr als sechs Monaten im Betrieb) abgelaufen ist. Danach muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt werden, wenn sie wirksam sein soll.

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