Arbeitszeit

Auch die Arbeitszeit selbst kann im Arbeitsvertrag geregelt werden. Dabei sind maximal zehn Stunden am Tag zulässig - wenn sich (einschließlich Samstag) ein Schnitt von nicht mehr als acht Stunden innerhalb von sechs Monaten ergibt. Hier sind zahlreiche Varianten möglich, vor allem, was die Regelung von Überstunden, Bereitschaftsdiensten oder Gleitzeit betrifft. Grenzen setzt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Seit dem 1. Januar 2004 gelten auch Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat der Arbeitnehmer, sobald sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (§ 8 Absatz 1 TzBfG), er hat also einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn muss der die Verringerung beim Arbeitgeber beantragen und mit dem Ziel des Einvernehmens erörtern.

Rechtstipp: Der Arbeitnehmer kann nicht nur eine Verringerung der Arbeitszeit sondern - wenn er dies möchte - auch eine bestimmte Verteilung der dann verbleibenden Zeit verlangen. Und er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2004, Aktenzeichen: 9 AZR 644/03). Der Arbeitgeber muss allerdings der gewünschten Verteilung nur zustimmen, wenn ihr betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

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