Objektverbrauch und Folgeobjekt

Jedem Anspruchsberechtigten kann lediglich für ein Objekt Eigenheimzulage gewährt werden, also nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder für eine Erweiterung. Steuerliche Wohnbauförderungen nach älteren Regelungen sind ebenfalls als Objektverbrauch im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes zu werten. Hierunter fallen die Förderungen nach den früheren Paragrafen 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder die entsprechenden Förderungen nach dem Berlinförderungsgesetz.

Der Objektverbrauch wirkt lebenslänglich und tritt unabhängig davon ein, ob die Eigenheimzulage bis zu den Höchstgrenzen oder für einzelne Jahre nicht in Anspruch genommen werden konnte. Objektverbrauch tritt auch dann ein, wenn lediglich für einen Miteigentumsanteil Eigenheimzulage beansprucht wird.

Ehegatten können die Eigenheimzulage für zwei Objekte erhalten. Eine gleichzeitige Förderung von zwei im räumlichen Zusammenhang belegenen Objekten scheidet jedoch aus. Die Eheleute müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Dann erfüllen sie die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung, d. h. der Zusammenveranlagung, der getrennten Veranlagung oder der besonderen Veranlagung im Jahr der Heirat. Welche Veranlagung tatsächlich angewandt wird, ist gleichgültig. Auch spielt es bei Eheleuten keine Rolle, ob beide Objekte im Alleineigentum nur eines Ehegatten stehen, beide Objekte im Miteigentum beider Ehegatten stehen oder ein Objekt im Miteigentum der Ehegatten und ein Objekt im Alleineigentum eines Ehegatten steht.

Steuertipp:
Wenn für einen Ehegatten vor der Eheschließung bereits Objektverbrauch eingetreten ist, kann unabhängig von den Eigentumsverhältnissen während der Ehe für ein zweites Objekt die Förderung beantragt werden.

Weitere wichtige Hinweise für Einzelfälle:

  • Eigenheimzulage trotz teilweisem Nutzungsvorbehalt des Veräußerers (Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 13.06.2000, EZ 1130 A-St 322):
    Behält der Veräußerer ein alleiniges Nutzungsrecht an einzelnen Räumen der Wohnung und ein Mitnutzungsrecht an Küche und Bad, so kann der Erwerber trotzdem die Eigenheimzulage für die Anschaffung der Wohnung erhalten. Vorausgesetzt, er kann mit den verbleibenden Räumen einen eigenen Haushalt führen. Jedoch ist die Bemessungsgrundlage zu kürzen, wenn sich der Veräußerer ein alleiniges Nutzungsrecht vorbehält. Keine Kürzung ist hingegen vorzunehmen, falls es sich um ein Mitbenutzungsrecht handelt.
  • Nur anteilige Eigenheimzulage bei mehreren Miteigentümern einer Wohnung:
    Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, so kann der Grundförderbetrag nur anteilmäßig in Anspruch genommen werden. Und dies unabhängig davon, ob alle Miteigentümer tatsächlich Eigenheimzulage erhalten. Ebenfalls irrelevant ist, ob bei den einzelnen Miteigentümern die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bestehen.

Wird das Objekt nicht bis zum Ablauf des achtjährigen Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt, endet der Anspruch auf Eigenheimzulage. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, die nicht genutzte Förderdauer auf ein anderes selbst genutztes Objekt (Folgeobjekt) zu übertragen. Werden sowohl das Erstobjekt und das Folgeobjekt in einem Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, beginnt die Förderung für das Folgeobjekt erst im nachfolgenden Jahr. Die Übertragung nicht ausgenutzter Jahre des Förderzeitraums vom Erstobjekt auf ein Folgeobjekt ist - anders als bei der bisherigen Förderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) - ohne zeitliche Beschränkung möglich. Dies hat zur Folge, dass die Regelungen für ein Folgeobjekt auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn das Erstobjekt nach § 7b oder § 10e EStG gefördert wurde und bereits Jahrzehnte vergangen sind.

Beispiel:
A hat 1985 ein Einfamilienhaus gekauft und selbst bezogen. Aus beruflichen Gründen zieht er 1990 aus diesem Haus aus und mietet sich an seiner neuen Arbeitsstätte eine Wohnung. 2004 erwirbt er eine Eigentumswohnung, die er wiederum selbst nutzt. A kann für diese Wohnung die Folgeobjektregelung in Anspruch nehmen. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung hätte A die Wohnung bereits bis Ende 1993 anschaffen müssen, um in den Genuss der Folgeobjektregelung zu gelangen. Nach der jetzigen Regelung kann A dagegen den nicht ausgenutzten Förderzeitraum von zwei Jahren 2004 und 2005 beanspruchen.

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