Objektverbrauch und FolgeobjektJedem Anspruchsberechtigten kann lediglich für ein Objekt Eigenheimzulage gewährt werden, also nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder für eine Erweiterung. Steuerliche Wohnbauförderungen nach älteren Regelungen sind ebenfalls als Objektverbrauch im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes zu werten. Hierunter fallen die Förderungen nach den früheren Paragrafen 7b und 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder die entsprechenden Förderungen nach dem Berlinförderungsgesetz. Der Objektverbrauch wirkt lebenslänglich und tritt unabhängig davon ein, ob die Eigenheimzulage bis zu den Höchstgrenzen oder für einzelne Jahre nicht in Anspruch genommen werden konnte. Objektverbrauch tritt auch dann ein, wenn lediglich für einen Miteigentumsanteil Eigenheimzulage beansprucht wird. Ehegatten können die Eigenheimzulage für zwei Objekte erhalten. Eine gleichzeitige Förderung von zwei im räumlichen Zusammenhang belegenen Objekten scheidet jedoch aus. Die Eheleute müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Dann erfüllen sie die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung, d. h. der Zusammenveranlagung, der getrennten Veranlagung oder der besonderen Veranlagung im Jahr der Heirat. Welche Veranlagung tatsächlich angewandt wird, ist gleichgültig. Auch spielt es bei Eheleuten keine Rolle, ob beide Objekte im Alleineigentum nur eines Ehegatten stehen, beide Objekte im Miteigentum beider Ehegatten stehen oder ein Objekt im Miteigentum der Ehegatten und ein Objekt im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Steuertipp: Weitere wichtige Hinweise für Einzelfälle:
Wird das Objekt nicht bis zum Ablauf des achtjährigen Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt, endet der Anspruch auf Eigenheimzulage. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, die nicht genutzte Förderdauer auf ein anderes selbst genutztes Objekt (Folgeobjekt) zu übertragen. Werden sowohl das Erstobjekt und das Folgeobjekt in einem Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, beginnt die Förderung für das Folgeobjekt erst im nachfolgenden Jahr. Die Übertragung nicht ausgenutzter Jahre des Förderzeitraums vom Erstobjekt auf ein Folgeobjekt ist - anders als bei der bisherigen Förderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) - ohne zeitliche Beschränkung möglich. Dies hat zur Folge, dass die Regelungen für ein Folgeobjekt auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn das Erstobjekt nach § 7b oder § 10e EStG gefördert wurde und bereits Jahrzehnte vergangen sind. Beispiel:
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