Antragstellung

Die Eigenheimzulage wird nur auf Antrag festgesetzt. Der Antrag ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellen und vom Antragsteller zu unterschreiben. Dieser Antrag kann erst dann gestellt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage erfüllt sind. Eine besondere Antragsfrist gibt es nicht. Es gelten somit die Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung. Steht das Objekt im Miteigentum, so stellt jeder Miteigentümer einen eigenen Antrag auf Eigenheimzulage. Ausgenommen hiervon sind Eheleute. Diese stellen den Antrag für die ihnen zusammen gehörende Wohnung gemeinsam.

Das Finanzamt setzt die Eigenheimzulage für alle Jahre des Förderzeitraums fest. Der erstmaligen Festsetzung werden grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung zugrunde gelegt. Die Eigenheimzulage muss das Finanzamt für das Jahr, in dem Sie den Bescheid erhalten, und gegebenenfalls für die vorangegangenen Jahre innerhalb eines Monats auszahlen. Für die folgenden Jahre des Förderzeitraums wird die Zulage jeweils am 15. März ausgezahlt, ohne dass jedes Mal wieder ein neuer Antrag gestellt werden muss.

Der Eigenheimbesitzer ist jedoch verpflichtet, dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen (z. B. Auszug aus dem geförderten Objekt, Wegfall der Voraussetzungen für Kindergeld/ Kinderfreibetrag). Dazu genügt eine formlose Mitteilung.

Durch die Geburt eines Kindes kann sich auch die Eigenheimzulage erhöhen. Auch diese Änderung der Verhältnisse kann dem Finanzamt formlos mitgeteilt werden. Änderungen der Verhältnisse werden in Form einer Neufestsetzung der Eigenheimzulage nachvollzogen. Für das Jahr, in dem die Veränderungen eintreten, werden jeweils die für den Eigentümer günstigsten Verhältnisse zugrunde gelegt.

Entfallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ganz, so wird die Festsetzung durch das Finanzamt aufgehoben. Ein Rechtsbehelfsverfahren wird nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchgeführt. Der Bescheid über die Eigenheimzulage kann auch nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung geändert werden.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)