Bausparförderung: WohnungsbauprämieNeben der Förderung mittels Eigenheimzulage wird der private Wohnungsbau
auch durch die Wohnungsbauprämie gefördert. Begünstigt sind dabei insbesondere
Zahlungen in einen Bausparvertrag. Die Aufwendungen sind bei Alleinstehenden bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro und bei Verheirateten bis zu 1.024 Euro pro Jahr begünstigt. Die Einzahlungen müssen an dieselbe Bausparkasse mindestens 50 Euro betragen. Aufwendungen für vermögenswirksame Leistungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn für diese Zahlungen kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht (siehe nachfolgender Abschnitt). Die Wohnungsbauprämie beträgt seit 2004 jährlich 8,8 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen (bis 2003: 10 Prozent). Voraussetzung für die Gewährung der Prämie ist, dass im Sparjahr das zu versteuernde Einkommen die Grenze von 25.600 Euro bei Alleinstehenden und von 51.200 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Steuertipp: Falls Kinder zu berücksichtigen sind und der Kinderfreibetrag sowie der Sammelfreibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt wurden, werden diese nun eigens für die Prüfung Ihres Anspruchs auf Wohnungsbauprämie dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Sofern Dividenden und Spekulationsgewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren nur mit dem halben Betrag steuerlich erfasst wurden, wird für die Ermittlung Ihres Anspruchs auf Wohnungsbauprämie das zu versteuernde Einkommen um die steuerfreie Hälfte erhöht und um die dazugehörigen hälftigen Werbungskosten, die nicht anerkannt wurden, vermindert. Die Prämie wird nur auf Antrag gewährt. Die Anträge werden nach Beendigung des Sparjahres automatisch an die Kunden versandt. Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Sparjahr folgt, an die Bausparkasse zu richten, an die die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Wird vor Ablauf einer siebenjährigen Sperrfrist die Bausparsumme ganz oder teilweise ausbezahlt, beliehen oder abgetreten, besteht ein Anspruch auf Wohnungsbauprämie nur dann, wenn die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden.
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