Haustürgeschäfte Teil 1
Einführung
Ein gut gekleideter Mann klingelt an der Wohnungstür einer älteren Dame.
Leistungsstarke und zuverlässige Staubsauger biete er an, sagt der Mann,
alles zu Schnäppchenpreisen - natürlich! Die Dame möchte nicht unhöflich
erscheinen, bittet den Vertreter herein und bietet ihm Kaffee an. Als
der Mann wieder geht, hat die ältere Dame ihm ein Gerät abgenommen. Eigentlich
hat sie ja schon einen Staubsauger und billig war das Ding auch nicht,
denkt sie später bei sich. Aber der Mann war so nett und sie konnte einfach
nicht Nein sagen. Jetzt ärgert sie sich fürchterlich über den Kauf und
möchte das Ganze gern rückgängig machen...
Der geschilderte Fall ist das typische Beispiel eines Haustürgeschäftes.
So ähnlich lassen sich täglich Tausende zum Vertragsschluss verleiten
- aus falsch verstandener Höflichkeit oder einfach aus geschäftlicher
Unerfahrenheit.
Grundsätzlich gilt im Zivilrecht aber: Verträge müssen eingehalten werden,
auf lateinisch "pacta sunt servanda" - ein allgemeiner Rechtsgrundsatz,
der auf ein Zitat von Cicero zurückgeht. Es gibt also kein Zurück, es
sei denn, man hat sich den Rücktritt ausdrücklich vorbehalten. Diese Gefahren
bei Geschäftsabschlüssen an der Haustür hat auch der Gesetzgeber erkannt
und einer europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie folgend wurde 1986
das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) eingeführt. Mit der Schuldrechtsreform
2002 wurden diese Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen.
Mit den Vorschriften zu den Haustürgeschäften soll der Verbraucher vor
Überrumpelung geschützt werden. Sie räumen ihm Rechte ein, vom Vertrag
unbeschadet wieder loszukommen.
Der vorliegende erste Teil des Ratgebers "Haustürgeschäfte" gibt Auskunft,
wann überhaupt ein Haustürgeschäft vorliegt und in welchen Lebenssituationen
die verbraucherschützenden Normen greifen und welche Fälle ausdrücklich
ausgenommen sind.
Teil 2 setzt sich mit den einzelnen Rechten auseinander, die dem Verbraucher
nach einem Haustürgeschäft zustehen und beantwortet die Frage, ob und
wie die gesetzlichen Vorschriften vertraglich geändert werden dürfen.
|