Haustürgeschäfte Teil 1

Einführung

Ein gut gekleideter Mann klingelt an der Wohnungstür einer älteren Dame. Leistungsstarke und zuverlässige Staubsauger biete er an, sagt der Mann, alles zu Schnäppchenpreisen - natürlich! Die Dame möchte nicht unhöflich erscheinen, bittet den Vertreter herein und bietet ihm Kaffee an. Als der Mann wieder geht, hat die ältere Dame ihm ein Gerät abgenommen. Eigentlich hat sie ja schon einen Staubsauger und billig war das Ding auch nicht, denkt sie später bei sich. Aber der Mann war so nett und sie konnte einfach nicht Nein sagen. Jetzt ärgert sie sich fürchterlich über den Kauf und möchte das Ganze gern rückgängig machen...

Der geschilderte Fall ist das typische Beispiel eines Haustürgeschäftes. So ähnlich lassen sich täglich Tausende zum Vertragsschluss verleiten - aus falsch verstandener Höflichkeit oder einfach aus geschäftlicher Unerfahrenheit.

Grundsätzlich gilt im Zivilrecht aber: Verträge müssen eingehalten werden, auf lateinisch "pacta sunt servanda" - ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der auf ein Zitat von Cicero zurückgeht. Es gibt also kein Zurück, es sei denn, man hat sich den Rücktritt ausdrücklich vorbehalten. Diese Gefahren bei Geschäftsabschlüssen an der Haustür hat auch der Gesetzgeber erkannt und einer europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie folgend wurde 1986 das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) eingeführt. Mit der Schuldrechtsreform 2002 wurden diese Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen.

Mit den Vorschriften zu den Haustürgeschäften soll der Verbraucher vor Überrumpelung geschützt werden. Sie räumen ihm Rechte ein, vom Vertrag unbeschadet wieder loszukommen.

Der vorliegende erste Teil des Ratgebers "Haustürgeschäfte" gibt Auskunft, wann überhaupt ein Haustürgeschäft vorliegt und in welchen Lebenssituationen die verbraucherschützenden Normen greifen und welche Fälle ausdrücklich ausgenommen sind.
Teil 2 setzt sich mit den einzelnen Rechten auseinander, die dem Verbraucher nach einem Haustürgeschäft zustehen und beantwortet die Frage, ob und wie die gesetzlichen Vorschriften vertraglich geändert werden dürfen.

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