Unabdingbarkeit

Die Vorschriften über die Rechte bei Haustürgeschäften sind unabdingbar, was aus § 312f Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht. Das bedeutet, dass keine zum Nachteil des Verbrauchers getroffene, abweichende Vereinbarung wirksam getroffen werden können. In Individualverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darf mündlich oder schriftlich nichts zum Nachteil des Verbrauchers vereinbart werden, was von den Vorschriften des Abschnittes über die besonderen Vertriebsformen (§§ 312 bis 312f BGB) im BGB abweicht oder diese gar ausschließt.

Zum Vorteil des Verbrauchers darf aber durchaus abgewichen werden, wenn beispielsweise eine längere Widerrufsfrist gewährt wird.

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