WiderrufsfristGrundsätzlich kann der der Verbraucher ein Haustürgeschäft nur innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen. Über die dazu nötigen Formalien informiert der vorhergehende Abschnitt. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs aus, auf den Zugang beim Unternehmer kommt es hierbei also nicht an. Damit der Widerruf aber überhaupt wirksam wird, muss er aber nach § 130 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dem Widerspruchsempfänger zugegangen sein. Die Beweislast für den Zugang trägt der Verbraucher, es empfiehlt sich daher ein Einschreiben mit Rückschein oder - billiger - das Versenden (vorab) per Telefax (Der Sendebericht ist der Nachweis des Zugangs).
<< Zurück
|