Form der RückgabeIst ein Rückgaberecht wirksam vereinbart worden (siehe vorheriger Abschnitt), kann der Empfänger der Leistung entweder durch Rücksendung der Ware oder - wenn die Sache nicht im Paket versandt werden kann - durch Rücknahmeverlangen an den Unternehmer davon Gebrauch machen (§ 356 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Es gilt hierbei die gleiche Frist wie für den Widerruf, also grundsätzlich die Zwei-Wochen-Frist (siehe Abschnitt "Widerrufsfrist"). Die Kosten für die Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden, sondern müssen vom Unternehmer getragen werden (§ 355 Absatz 2 Satz 2 BGB). Eine Begründung des Rücknahmeverlangens ist nicht erforderlich. Es muss aber in Textform, das heißt schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden. Das Rückgaberecht entfällt unter denselben Bedingungen wie der Widerruf (siehe Abschnitt "Entfallen des Widerrufsrechts"). Das Rückgaberecht ist also nichts anderes als ein Widerrufsrecht im anderen Gewande. Es schützt den Verbraucher praktisch genauso wie das Widerrufsrecht. Das Rückgaberecht kommt immer dann zum Zug, wenn es im Prospekt vereinbart wurde. Weshalb der Gesetzgeber zwischen diesen Rechten anscheinend eine solche scharfe Trennung haben möchte, bleibt aber sein Geheimnis.
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