Gewerbetreibende

Kann eine Tätigkeit nicht als freiberuflich eingestuft werden (siehe vorhergehender Abschnitt), so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Dies ist im kreativen Bereich meist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nicht als künstlerisch beurteilt werden kann.

Ob eine Tätigkeit ertragsteuerlich als künstlerische und damit freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, hat das Finanzamt nach den Grundsätzen des H 15.6 der Einkommensteuerhinweise (Künstlerische Tätigkeit) und den darüber hinaus von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung künstlerischer Tätigkeit zu entscheiden. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen. Vorbildung (z. B. abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung), Presseveröffentlichungen und Kritiken in Kunstzeitschriften, Beteiligungen an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden können bei der Beurteilung von Bedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Bund reicht aber allein für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus.

Die Beziehung von Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn das Finanzamt wegen bestehender Zweifel an der künstlerischen Qualität der Tätigkeit nicht selbst entscheiden kann oder wenn der Steuerpflichtige dies auf Grund der ablehnenden Haltung des Finanzamts selbst wünscht (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 11.7.2008, S 2246.1.1-1/1 St 32/St 33, DStR 2008 S. 2165).

Tipp:
Zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit hat die OFD Frankfurt eine Verfügung zur Feststellung der Künstlereigenschaft herausgegeben. Das beinhaltet Grundsätze, die zweckfreie Kunst, Gebrauchskunst, das Verfahren zur Feststellung der Künstlereigenschaft und die Gutachterausschüsse (OFD Frankfurt vom 29.11.2007, S 2246 A - 1 - St 217).

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>