Preisgelder

Immer wieder Streit mit dem Finanzamt gibt es bei der Frage, ob Preisgelder steuerpflichtig sind. Hierzu hat sich das Finanzministerium in einem Schreiben vom 23.12.2002 geäußert (IV A 5 - S 2121 - 8/02, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I, 2003, Seite 76). Hiernach unterliegen Preisgelder der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen. Dabei ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zu Grunde liegenden Zielen auszugehen.

Konkret: Hat der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts, liegt Steuerpflicht vor. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Künstler zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk oder eine besondere Leistung erbracht hat. Steuerpflicht ist auch gegeben, wenn die Preisverleihung bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Künstlers fördert.

Hiervon nicht berührt werden Fälle, in denen die Steuerfreiheit des Preisgeldes durch Einzelentscheidung bestätigt wurde (FinMin Hessen vom 11.11.2002, S 2120 A - 98 - II B 1 a, StEK EStG § 2/80). So steht etwa der Bayerische Kunstförderpreis nicht in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart und das Preisgeld unterliegt daher nicht der Besteuerung (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 3.2.2010, S 2110.2.1-1/2 St32).

Hinweis:
Nicht steuerpflichtig hingegen sind Preise, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren oder eine Vorbildfunktion herauszustellen. Diesen Preisen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Selbst wenn die Preisverleihung in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen steht, soll mit der Auszeichnung nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt, sondern seine Persönlichkeit geehrt werden. Betriebseinnahmen können jedoch vorliegen, wenn der Preis einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist - etwa wenn der Veranstalter typische Berufsleistungen zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbs hat (FG Münster vom 16.9.2009, 10 K 4647/07 F).

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