Tätigkeit bei Theaterunternehmen

Als Nichtselbstständige gelten:

  • Spielzeitverpflichtete Künstler
    Werden Künstler bzw. Angehörige verwandter Berufe mit einem Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt, gelten sie als "in den Theaterbetrieb eingegliedert" und sind damit nichtselbstständig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Künstler gleichzeitig eine Gastspielverpflichtung bei einem anderen Unternehmen eingegangen ist.
  • Gastspielverpflichtete Künstler
    Hier erstreckt sich der Vertrag in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Aufführungen. Für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit kommt es darauf an, ob das Gastspieltheater während der Dauer des Vertrages im wesentlichen über die Arbeitskraft des Gastkünstlers verfügt. Dies hängt von dem Maß der Einbindung in den Theaterbetrieb (nicht in das Ensemble) ab. Ob ein Künstler allein (Solokünstler) oder in einer Gruppe (z. B. Chor) auftritt und welchen künstlerischen Rang er hat, spielt für die Abgrenzung keine entscheidende Rolle.
    Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler sind in den Theaterbetrieb eingegliedert, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen. Ist dies der Fall, gelten sie als nichtselbstständig. Stell- oder Verständigungsproben reichen nicht aus. Voraussetzung ist außerdem, dass die Probenverpflichtung tatsächlich erfüllt wird. Die Zahl der Aufführungen ist nicht entscheidend.
  • Dirigenten mit Gastspielverpflichtung
    Sie üben ebenfalls eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Ausnahme: Sie springen nur für eine kurze Zeit ein, dann gelten sie als selbstständig.

Als Selbständige werden hingegen eingeordnet:

  • Gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner und Kostümbildner,
  • Aushilfen für Chor und Orchester, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen und
  • Gastspielverpflichtete Künstler einschließlich Instrumentalsolisten, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken.

Diese Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit bei Künstlern und verwandten Berufen gilt auch für die Prüfung der Unternehmereigenschaft dieser Personen und somit zur Klärung der Frage, ob eine Umsatzsteuerpflicht bestehen kann (OFD Hannover vom 23.7.1991, S 7104 - 216 - StH 542, veröffentlicht in der Umsatzsteuer-Rundschau 2001, Seite 358)

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